Informationen
Informationen zu den Kommunalwahlen 2026 und
Grundzüge des niedersächsischen Kommunalwahlsystems
Informationen in Leichter Sprache
Allgemeines
Am 13. September 2026 finden in Niedersachsen Kommunalwahlen statt. Alle fünf Jahre wählen die Bürgerinnen und Bürger die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger für mehr als zweitausend Kommunalvertretungen (Abgeordnete für die Regionsversammlung, die Kreistage, die Samtgemeinderäte, die Räte der Städte und Gemeinden) in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. In Gemeinden mit Ortschaften oder Stadtbezirken werden zusätzlich die Mitglieder der Ortsräte bzw. der stadtbezirksräte gewählt.
Die Wahlräume sind am Wahltag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet. Die zugelassenen Wahlvorschläge und die Namen der Bewerberinnen und Bewerber werden etwa sechs Wochen vor dem Wahltag öffentlich bekannt gemacht.
In vielen Kommunen werden die Wählerinnen und Wähler am 13. September 2026 zusätzlich zur Wahl der kommunalen Vertretungen zur Direktwahl der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten aufgerufen. Hierzu zählen die hauptamtlichen (Ober-)Bürgermeisterinnen und (Ober-)Bürgermeister, Samtgemeindebürgermeisterinnen und Samtgemeindebürgermeister und die Landrätinnen und Landräte sowie die Regionspräsidentin oder den Regionspräsidenten der Region Hannover. Entsprechende Direktwahlen finden jedoch nur in den Kommunen statt, in den die Amtszeit der aktuellen Amtsinhaberin oder des aktuellen Amtsinhabers zum 31. Oktober 2026 endet. Durch die 2025 beschlossene Verlängerung der Amtszeiten der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten auf acht Jahre läuft ihre Amtszeit künftig nicht mehr automatisch parallel zur fünfjährigen Wahlzeit der Räte und Kreistage.
Welche Wahlen finden in der Gemeinde Schellerten statt?
Die Bürgerinnen und Bürger sind zur Stimmabgabe bei bis zu fünf verschiedenen Wahlen aufgerufen:
- Wahl der Landrätin oder des Landrats
- Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
- Kreistagswahl
- Gemeinderatswahl
- Ortsratswahl.
In Farmsen und Wöhle finden keine Ortsratswahlen statt. Dort werden durch den Gemeinderat Ortsvorsteherinnen bzw. Ortsvorsteher bestimmt.
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt sind Deutsche oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, wenn sie am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind (für die Kommunalwahl 2026 also spätestens am 13. September 2010 geboren wurden) und
- seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Wahlgebiet, in dem sie wählen wollen, ihren Wohnsitz haben (z. B. im Landkreis für die Wahl des Kreistags),
- nicht aufgrund einer Gerichtsentscheidung nach deutschem Recht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind sowie
- in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein haben.
Die Wählerverzeichnisse werden von den Gemeinde Schellerten geführt. In das Wählerverzeichnis werden die Wahlberechtigten in der Regel von Amts wegen eingetragen. Dies allerdings nur, sofern sie nicht vergessen haben, sich in ihrer Gemeinde rechtzeitig an-
zumelden.
Wer kann gewählt werden?
Kommunale Vertretungen
Gewählt werden können Personen, die am Wahltag
- mindestens 18 Jahre alt sind,
- seit mindestens sechs Monaten im Wahlgebiet (z. B. in der Gemeinde für die Wahl des Gemeinderats) ihren Wohnsitz haben,
- die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und
- nicht aufgrund einer Gerichtsentscheidung nach deutschem Recht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder
- als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union nach dem Recht dieses Staates nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Direktwahlen
Zur Hauptverwaltungsbeamtin oder zum Hauptverwaltungsbeamten kann gewählt werden, wer am Wahltag
- mindestens 23 Jahre, aber noch nicht 67 Jahre alt ist,
- die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
- nicht aufgrund einer Gerichtsentscheidung nach deutschem Recht oder als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen
- Union nach dem Recht dieses Staates von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist
- und die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.
Für die Wählbarkeit ist es nicht erforderlich, dass die Bewerberin oder der Bewerber im Wahlgebiet, in dem sie oder er kandidiert, ihren bzw. seinen Wohnsitz hat.
Wer kann Wahlvorschläge aufstellen?
Wahlvorschläge können von politischen Parteien, Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen eingereicht werden.
Hinsichtlich der Zielsetzung der Wählergruppen, ihrer organisatorischen Form und ihrer Größe enthalten die wahlrechtlichen Bestimmungen keine Anforderungen. Auch lose Zusammenschlüsse von Wahlberechtigten können daher als Wählergruppen auftreten und Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen einreichen.
Wie kommt man auf einen Wahlvorschlag?
Wer die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt, kann
- sich als Kandidatin oder Kandidat auf der Liste (= Wahlvorschlag) einer politischen Partei aufstellen lassen, wenn sie bzw. er der Partei angehört oder parteilos ist,
- mit anderen Bürgerinnen und Bürgern, die gleiche oder ähnliche Interessen verfolgen, eine Wählergruppe bilden und mit diesen Bürgerinnen und Bürgern eine gemeinsame Liste aufstellen oder
- als Einzelbewerberin oder Einzelbewerber zur Wahl antreten.
Die Bestimmung der Kandidatinnen und Kandidaten und ihre Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe muss in geheimer Abstimmung von der jeweiligen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung der Partei oder Wählergruppe erfolgen.
An der geheimen Abstimmung dürfen nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, die Mitglieder der Partei oder Anhänger der Wählergruppe sind. Die geheime Abstimmung ist nur gültig, wenn an ihr mindestens drei wahlberechtigte Personen teilgenommen haben.
Für die Gründung einer Wählergruppe reichen im Regelfall drei wahlberechtigte Personen aus. Die Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten auf dem Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe muss in einer Versammlung der wahlberechtigten Anhängerinnen und Anhänger der Wählergruppe erfolgen. Für die Einberufung einer solchen Versammlung sind keine besonderen Förmlichkeiten zu beachten. Alle wahlberechtigten Anhängerinnen und Anhänger der Wählergruppe müssen jedoch die Gelegenheit erhalten, an der Versammlung teilnehmen zu können. Auch hier gilt, dass die Bestimmung der Kandidatinnen und Kandidaten auf dem Wahlvorschlag in geheimer Abstimmung erfolgen muss.
Wer als Einzelbewerberin oder Einzelbewerber zur Wahl antreten will, kann sich selbst vorschlagen.
Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerber können ihre Wahlvorschläge grundsätzlich nur dann einreichen, wenn diese von einer gesetzlich vorgeschriebenen Anzahl von Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlgebiets durch Unterschrift auf amtlichen Formularen unterstützt werden. Von dieser Verpflichtung befreit sind Parteien, die im Deutschen Bundestag mit mindestens einer oder einem in Niedersachsen gewählten Abgeordneten oder im Niedersächsischen Landtag aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags vertreten sind. Das sind z. Zt. folgende Parteien: CDU, SPD, AfD, GRÜNE und Die Linke. Ebenfalls befreit sind Parteien und Wählergruppen, die in der jeweiligen Vertretung mit mindestens einer aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags gewählten Person vertreten sind sowie Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber, die bei der letzten Wahl in die betreffende Vertretung gewählt worden sind und ihr weiterhin angehören.
Die amtlichen Formulare für die Unterstützungsunterschriften werden von den für das jeweilige Wahlgebiet zuständigen Wahlleiterinnen und Wahlleitern ausgegeben. Dort können auch weitere Informationen, insbesondere über die Anzahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften, eingeholt werden.
Für die Kandidatur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl zur Hauptverwaltungsbeamtin bzw. zum Hauptverwaltungsbeamten gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
Wie wird gewählt?
Die Wählerinnen und Wähler erhalten im Wahllokal je einen Stimmzettel für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt sind (z. B. einen für die Wahl des Kreistags und einen für die Wahl des Rats ihrer Gemeinde, ggf. auch jeweils einen Stimmzettel für die Wahl einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten für den Landkreis und für die Gemeinde).
Für die Wahl der Vertretungen (z. B. Kreistag, Gemeinderat) gilt ein Dreistimmenwahlrecht mit der Möglichkeit des Kumulierens und des Panaschierens. Wählerinnen und Wähler können, anders als bei Bundestags- und Landtagswahlen, auf jedem Stimmzettel drei Kreuze machen. Sie können alle drei Stimmen einer Liste, d. h. einem Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit oder einer einzigen Bewerberin oder einem einzigen Bewerber auf einem Wahlvorschlag geben („Kumulieren“ = Stimmenhäufung). Die Stimmen können aber auch auf mehrere Listen und/oder mehrere Bewerberinnen und Bewerber desselben Wahlvorschlags oder verschiedener Wahlvorschläge verteilt werden („Panaschieren“ = Stimmenverteilung). Es ist jede denkbare Kombination bei der Stimmabgabe möglich, sofern insgesamt nicht mehr als drei Stimmen vergeben werden. Es können auch weniger als drei Stimmen vergeben werden.
Das Wahlsystem setzt voraus, dass alle Bewerberinnen und Bewerber auf dem Stimmzettel aufgeführt sind. Da eine einzige Kandidatenliste für das gesamte Wahlgebiet (z. B. Landkreis, Gemeinde) eine zu große Zahl von Bewerberinnen und Bewerbern umfassen würde, erfolgt bei größeren Wahlgebieten eine Aufteilung des Wahlgebiets in annähernd gleich große Wahlbereiche mit jeweils unterschiedlichen Kandidatenlisten.
Sofern neben der Wahl zu den kommunalen Vertretungen auch die Wahl einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten stattfindet, wird sie nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Für jede dieser Direktwahlen haben die Wählerinnen und Wähler nur eine Stimme, die sie einer Bewerberin oder einem Bewerber durch Ankreuzen auf dem Stimmzettel geben können.
Wie wird gezählt?
Kommunale Vertretungen
Die Mandate für die kommunalen Vertretungen werden nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl vergeben.
Für die Sitzverteilung findet das nach dem Engländer Thomas Hare und dem deutschen Mathematikprofessor Horst Niemeyer benannte Proportionalverfahren Anwendung (Hare-Niemeyer). Hierbei wird das Stimmenverhältnis proportional auf das Sitzverhältnis übertragen. Dazu wird die Gesamtzahl der in der jeweiligen Vertretung zu vergebenden Sitze mit der für einen Wahlvorschlag abgegebenen Stimmenzahl multipliziert und durch die Gesamtzahl aller abgegebenen Stimmen dividiert. Diese Berechnung ergibt Proportionalzahlen. Jeder Wahlvorschlagsträger erhält zunächst so viel Sitze, wie sich nach seiner Proportionalzahl für ihn ganze Sitze ergeben. Die danach noch zu vergebenden Sitze erhalten die Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber mit den höchsten Zahlenbruchteilen. Innerhalb der Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen kommen die Bewerberinnen und Bewerber teilweise nach dem Grundsatz der Personenwahl (Reihenfolge nach der Zahl der persönlich erhaltenen Stimmen), teilweise nach dem Grundsatz der Listenwahl (Reihenfolge nach der Benennung im Wahlvorschlag) zum Zuge. Einen Mindeststimmenanteil für die Teilnahme am Verteilungsverfahren („Sperrklausel“) gibt es bei den Kommunalwahlen nicht.
Direktwahlen
Die Direktwahlen der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (absolute Mehrheit) oder als Bewerberin oder Bewerber des einzigen zugelassenen Wahlvorschlags mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten hat.
Haben sich mehrere Bewerberinnen und Bewerber der Wahl gestellt, aber niemand die erforderliche Stimmenzahl erhalten, so findet in der Regel am zweiten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerberinnen und Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer an der Stichwahl teilnimmt.
Wo wird gewählt?
Für die Stimmabgabe werden Wahlbezirke gebildet. Kleinere Gemeinden (nicht mehr als 2.500 Einwohnerinnen und Einwohner) bilden einen Wahlbezirk, größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeinden bestimmen die Anzahl der Wahlbezirke sowie einen Wahlraum für jeden Wahlbezirk.
Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält automatisch eine Wahlbenachrichtigung. Auf ihr ist angegeben, in welchem Wahlraum die Wählerin oder der Wähler ihr/sein Wahlrecht ausüben kann.
Wer verhindert ist, den Wahlraum aufzusuchen, oder ohne eigenes Verschulden nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann einen Wahlschein beantragen und durch Briefwahl wählen. Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich, jedoch nicht telefonisch beantragt werden. Für die Kommunalwahl 2026 endet die reguläre Antragsfrist am 11. September 2026 um 13.00 Uhr. Der Wahlbrief muss spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr bei der zuständigen Kommune eingegangen sein. Bevollmächtigte dürfen Briefwahlunterlagen für bis zu vier weitere Wahlberechtigte entgegennehmen.
Wer führt die Wahl durch?
Die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen fallen in erster Linie in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden und Samtgemeinden, deren Wahlämter wesentliche organisatorische Einzelaufgaben zu erfüllen haben. Hierzu zählen zum Beispiel dieAufstellung und Führung der Wählerverzeichnisse,
- Benachrichtigung der Wahlberechtigten über ihr Wahlrecht,
- Ausgabe von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen
- Bestimmung und Einrichtung der Wahlräume (Wahllokale)
- Berufung der Wahlvorstandsmitglieder und ihre Schulung,
- Beschaffung der Stimmzettel,
- Zusammenstellung der Wahlergebnisse aus den einzelnen Wahlbezirken,
- Aufbewahrung der Wahlunterlagen.
Wichtige Maßnahmen und Entscheidungen müssen jedoch nicht von den Verwaltungsbehörden, sondern von unabhängigen Wahlorganen getroffen werden. Dies sind die Wahlleiterinnen und Wahlleiter in den Landkreisen, Gemeinden und Samtgemeinden, die für jedes Wahlgebiet (z. B. Landkreis, Gemeinde) zu bildenden Wahlausschüsse sowie die für den Wahltag zu berufenden Wahlvorstände.
Aufgabe der Wahlausschüsse ist vor allem die Prüfung und Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge und die Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses. Die Wahlvorstände (Wahlhelfer) sind in den Wahlräumen der einzelnen Wahlbezirke für den ordnungsgemäßen Ablauf der Stimmabgabe und die Feststellung der Wahlergebnisse verantwortlich.
Die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände werden aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlgebiets berufen; sie sind ehrenamtlich tätig. Zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes ist jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Im ganzen Land Niedersachsen werden für die Kommunalwahlen rund 80 000 ehrenamtlich tätige Personen benötigt.
Was sollten Sie beachten?
Wer bis zum 23.08.2026 keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, sollte prüfen, ob eine Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt ist. Die Wählerverzeichnisse werden in der Zeit vom 24. bis 28. August 2026 bei Ihrer Gemeinde Schellerten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Nehmen Sie rechtzeitig Kontakt zur Gemeinde Schellerten auf. Wenn Sie nicht eingetragen sind, können Sie bis zum 28. August 2026 eine Berichtigung beantragen.
Wer in mehreren Orten eines Wahlgebiets eine Wohnung innehat, wird grundsätzlich nur am Ort der Hauptwohnung in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Wer am Wahltag verhindert ist, sollte die Briefwahlunterlagen rechtzeitig beantragen und den Wahlbrief so absenden, dass dieser fristgerecht bei der zuständigen Kommune eingeht.