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Schiedsamt

Im täglichen Miteinander kann es auch ohne Vorsatz schnell zu Meinungs­verschiedenheiten und Streitig­keiten kommen. Dabei fällt es den unmittelbar Beteiligten mitunter schwer, ihre Auseinander­setzungen allein beizulegen. Es bedarf dann der Einschaltung einer unabhängigen Stelle, um die strittigen Fragen zu klären und die Situation zu bereinigen.

Diese unabhängige Stelle ist in allen Städten und Gemeinden das Schiedsamt, in dem die Schieds­frauen oder Schieds­männer (Schieds­personen) ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben.

Das Schiedsamt - das es übrigens seit über 170 Jahren gibt - ist zuständig bei straf­rechtlichen Privat­klage­verfahren sowie bei Beleidigung, leichter Körper­verletzung, Sach­beschädigung, Haus­friedens­bruch, Bedrohung und Verletzung des Brief­geheim­nisses. Bei diesen Straf­taten ist vor Erhebung einer Klage bei Gericht ein Schlichtungs­verfahren vor einer Schieds­person zwingend vorgeschrieben. Zuständig ist das Schieds­amt, in dessen Bezirk der "Beschuldigte" wohnt.

Das Schiedsamt kann auch - was bisher wenig bekannt ist - freiwillig bei Streitigkeiten des täglichen Lebens um bürgerlich-rechtliche Ansprüche, z.B. wegen einer Geld­forderung, angerufen werden.

Der Bund Deutscher Schieds­männer und Schieds­frauen (BDS) informiert im Internet über die Aufgaben der gemeindlichen Schiedsämter und Schiedsstellen. Hier können Sie Wissenswertes über die Tätigkeit der Schiedsfrauen und Schiedsmänner erfahren.

Das Gebiet der Gemeinde Schellerten ist in zwei Schiedsamtsbezirke aufgeteilt:

Schiedsamtsbezirk 1 Schellerten

Dr. med. Johannes Volk
Schiedsperson Bereich: Ahstedt, Bettmar, Dingelbe, Garmissen-Garbolzum, Kemme und Oedelum

Hermann-Ohlms-Straße 20
31174 Schellerten

+49 163 - 4 18 15 23
volkJohannes@hotmail.com

Schiedsamtsbezirk 2 Schellerten

Rainer Weste
Schiedsperson Bereich: Dinklar, Farmsen, Ottbergen, Schellerten, Wendhausen und Wöhle

Breslauer Straße 21
GT Ottbergen
31174 Schellerten

01 73 - 5 95 20 26
rainer.weste@schiedsmann.de

  

Schiedspersonen sind vom Rat der Gemeinde gewählte Bürgerinnen oder Bürger. Sie werden vom Aufsicht führenden Richter des zuständigen Amtsgerichts bestätigt. Eine Amtsdauer beträgt fünf Jahre; Wiederwahl ist, auch mehrfach, zulässig. Die Schiedsperson ist kein Beamter, auch kein Ehrenbeamter. Sie ist ehrenamtlich tätig und erhält deshalb auch keine Besoldung. Schiedspersonen unterstehen der Dienstaufsicht durch den Aufsicht führenden Richter des örtlich zuständigen Amtsgerichts und dessen übergeordneten Stellen.

Die Schiedspersonen sind aufgrund ihrer Stellung als Amtsträger verpflichtet, über das, was ihnen in den Verhandlungen und sonst über die Verhältnisse der Parteien bekanntgeworden ist, Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihrer Amtszeit.

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