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Wahlbekanntmachung: Gesetzesänderung zur Direktwahl

(Schellerten) Mit Datum vom 28. April 2026 hat der Nds. Landtag das Nds. Kommunalwahlgesetz geändert. Das Gesetz ist am Tage nach seiner Verkündung (Nds. GVBl. 2026 Nr. 30 vom 06.05.2026) in Kraft getreten. Aufgrund dieser neuen Gesetzeslage ist die Einreichungsfrist für Wahlvorschläge für Direktwahlen nun bereits am 69. Tag vor der Wahl.

Die Wahlbekanntmachung vom 05.12.2025 anlässlich der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Schellerten am 13. September 2026 wird daher wie folgt geändert und neu bekanntgemacht:

Die Amtszeit des derzeit amtierenden Bürgermeisters der Gemeinde Schellerten endet am 31.10.2026. Gem. § 80 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) ist im Wahlgebiet der Gemeinde Schellerten eine Bürgermeisterin oder ein Bürgermeister – Direktwahl - für eine Amtszeit vom 01.11.2026 bis zum 31.10.2034 zu wählen.

Nach § 80 Abs. 5 NKomVG ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister Beamtin bzw. Beamter auf Zeit und hauptamtlich tätig. Das Beamtenverhältnis wird mit dem Tag der Annahme der Wahl begründet.

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird von den Wahlberechtigten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme.

Gibt es mehrere zugelassene Wahlvorschläge, ist als Bürgermeisterin oder Bürgermeister gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erfüllt keine Person diese Voraussetzung, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Gemeindewahlleitung zu ziehende Los, wer an der Stichwahl teilnimmt. Verzichtet eine Person durch schriftliche Erklärung gegenüber der Wahlleitung bis zum Beginn der Sitzung des Wahlausschusses auf die Teilnahme an der Stichwahl, so stellt der Wahlausschuss fest, dass die Stichwahl mit der verbliebenen Person stattfindet, oder, wenn beide Teilnahmeberechtigten verzichten, dass eine neue Direktwahl durchzuführen ist.

Gibt es nur einen  zugelassenen Wahlvorschlag, so ist die vorgeschlagene Person gewählt, wenn sie mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten hat. Erhält die vorgeschlagene Person nicht die erforderlichen Stimmen, wird eine neue Direktwahl durchgeführt. Der Wahlausschuss stellt fest, ob die Person gewählt ist oder ob eine neue Direktwahl durchzuführen ist.

 

Wahltag zur Direktwahl und einer möglichen Stichwahl einer Bürgermeisterin / eines Bürgermeisters (§ 45b NKWG)

Der Rat der Gemeinde Schellerten hat in seiner Sitzung am 24.11.2025 gem. § 45b Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) bestimmt, dass die Wahl am Tag der allgemeinen Neuwahlen (Kommunalwahlen) und zwar am Sonntag, 13.09.2026 in der Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr stattfindet. Wird eine Stichwahl erforderlich, so findet diese 14 Tage später, am Sonntag, 27.09.2026 ebenfalls von 08.00 bis 18.00 Uhr statt.

 

Wahlgebiet

Wahlgebiet ist das Gebiet der Gemeinde Schellerten. Das Wahlgebiet ist gem. § 8 NKWG für die Stimmabgabe bei  dieser Direktwahl in 12 Wahlbezirke aufgeteilt. Jede zur Teilnahme an der Direktwahl wahlberechtigte Person erhält bis zum 23. August 2026 eine Benachrichtigung über ihre Eintragung im Wählerverzeichnis und den zuständigen Wahlbezirk (§ 18 Abs. 1 Nds. Kommunalwahlordnung - NKWO).

 

Wahlberechtigung

Zur Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Schellerten sind nach § 48 Abs. 1 NKomVG Personen berechtigt, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und am Wahltag

  • mindestens 16 Jahre alt sind und
  • seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Schellerten den Wohnsitz haben.

Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind gem. § 48 Abs. 2 NKomVG Personen, die durch Entscheidung eines Gerichtes nach deutschem Recht kein Wahlrecht besitzen.

 

Wählbarkeitsvoraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Wählbarkeit regelt § 80 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs.1 NKomVG.

Gewählt werden können Personen, die

  • am Wahltag mindestens 23 Jahre, aber noch nicht 67 Jahre alt sind,
  • Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind,
  • nach § 49 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 NKomVG wählbar und nicht nach § 49 Abs.2 NKomVG von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind und
  • die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland einzutreten.

 

Einreichung von Wahlvorschlägen und Zahl der erforderlichen Unterschriften (§ 45b Abs.4, § 45d Abs. 3 NKWG)

Hiermit wird zur  Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl aufgefordert.

Wahlvorschläge können nach § 45d i.V.m. § 21 NKWG von Parteien, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von  Einzelpersonen (Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerber) eingereicht werden. Auf einen Einzelwahlvorschlag können Einzelpersonen sich selbst oder eine andere Person für die Wahl vorschlagen. Jede wählbare Einzelperson kann sich auch dann vorschlagen, wenn sie nicht wahlberechtigt ist (§ 45d Abs. 2 NKWG).

Die Bewerberin oder der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei muss nach § 45a in Verbindung mit § 21 Abs. 7 NKWG Mitglied dieser Partei oder parteilos sein.

 

Parteien, die  die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 und 3 NKWG nicht erfüllen, können als Partei nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie ihre Teilnahme an der Wahl entsprechend § 22 Abs. 1 NKWG bis  zum  15. Juni 2026  dem  Landeswahlleiter, Schiffgraben 12, 30159 Hannover angezeigt haben und der  Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Der Anzeige sind jeweils ein Abdruck der Satzung und des Programms der Partei sowie ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Landesvorstand beizufügen. Ist ein Landesvorstand nicht bestellt, so ist ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Bundesvorstand beizufügen. Der Landeswahlausschuss trifft die Feststellung, welche Vereinigungen als Partei anzuerkennen sind und Wahlvorschläge einreichen dürfen. Parteien, die bereits anlässlich der allgemeinen Kommunalwahlen am 13.09.2026 in Niedersachsen anerkannt worden sind, brauchen die Anerkennung nicht erneut zu beantragen.

Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber, die oder der nach den Vorschriften der  §§ 24, 45d NKWG zu bestimmen ist, enthalten und ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aufzustellen. Hinsichtlich des Inhaltes und der  Form der Wahlvorschläge weise ich auf  die Vorschriften der §§ 21 ff., 45 d NKWG und der  §§ 32 ff. der NKWO hin. Dem Wahlvorschlag sind die in § 32 Abs. 5 NKWO aufgeführten Anlagen beizufügen. Die Formblätter nach amtlichem Muster werden von der Gemeindewahlleitung kostenfrei zur Verfügung gestellt. 

Die Wahlvorschläge müssen enthalten:

  • den Familiennamen, den Vornamen, den Beruf, das Geschlecht, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Wohnanschrift der Bewerberin oder des Bewerbers,
  • bei Wahlvorschlägen einer Partei den Namen, den sie im Land führt und wenn sie eine Kurzbezeichnung führt, auch diese
  • bei Wahlvorschlägen einer Wählergruppe ein Kennwort der Wählergruppe und wenn sie eine Kurzbezeichnung führt, auch diese und
  • die Bezeichnung des Wahlgebietes.

Jeder Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe, von der wahlberechtigten Einzelperson oder, bei einem Wahlvorschlag einer nicht wahlberechtigten, aber wählbaren Einzelperson, von dieser selbst unterzeichnet sein. Er muss außerdem nach § 45 d Abs. 3 S. 2 NKWG von mindestens 60 Wahlberechtigen des Wahlgebietes auf amtlichen Formblättern, die von der Wahlleitung kostenfrei ausgegeben werden, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Hat jemand für eine Direktwahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bestätigung des Wahlrechts eingehen, ungültig.

Die Beibringung der Unterstützungsunterschriften ist gem. § 45 d Abs. 4 NKWG nicht erforderlich bei dem bisherigen Amtsinhaber

  • Bürgermeister Fabian von Berg

sowie gem. § 21 Abs. 10 NWKG bei folgenden Parteien/Wählergruppen/Einzelbewerbern:

  • Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU),
  • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
  • Alternative für Deutschland – Niedersachsen (AfD Niedersachsen),
  • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE),
  • Die Linke (Die Linke).

 

Die Wahlvorschläge für die Direktwahl sind möglichst frühzeitig, spätestens aber bis

Montag, den 06. Juli 2026, um 18.00 Uhr

bei der Gemeindewahlleitung, Rathausstraße 8, 31174 Schellerten, 1.Obergeschoss, Zimmer 20 einzureichen.


Schellerten, den 08.05.2026

Gemeinde Schellerten
Der Gemeindewahlleiter
Stefan Lindinger

11.05.2026 
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