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Bebauungsplan Nr. 10-13 "Argentum Berliner Straße" beschlossen

20.04.2021

Bebauungsplan Nr. 10-13 "Argentum Berliner Straße" beschlossen

(Schellerten) Der Rat der Gemeinde Schellerten hat am 29.3.2021 den Bebauungsplan Nr. 10-13 "Argentum Berliner Straße" als Satzung beschlossen.

Hiermit wird der Bebauungsplan Nr. 10-13 "Argentum Berliner Straße" gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches vom 3.11.2017 (BGBl. I Seite 3634) in der zuletzt geltenden Fassung bekanntgemacht.

Der Planbereich befindet sich im Norden Schellertens nördlich der Berliner Straße (Bundesstraße 1) und östlich der Einmündung der Straße „An der Schelle“. Er wird wie in der nebenstehenden Karte im Maßstab 1:5.000 dargestellt begrenzt.

Der Bebauungsplan Nr. 10-13 "Argentum Berliner Straße" kann im Rathaus der Gemeinde Schellerten, Bauamt, Rathausstraße 8, 31174 Schellerten während der Sprechzeiten

Montag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag  von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr
Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
und nach Vereinbarung

von jedermann eingesehen werden.

 

Wichtiger Hinweis zur Einsichtnahme während der Corona-Pandemie

Eine Einsichtnahme in der Gemeindeverwaltung ist nur nach telefonischer Terminvereinbarung (Tel. 05123/401-0) oder auf Anfrage per Kontaktformular möglich. Bei Betreten der Verwaltung besteht eine Maskenpflicht, d.h. es muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden, und es muss ein Sicherheitsabstand von 1,5 m zu anderen Personen eingehalten werden.

 

Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Nr. 10-13 "Argentum Berliner Straße" auch Auskunft verlangen.

Der Bebauungsplan Nr. 10-13 "Argentum Berliner Straße" ist ebenfalls nebenstehend auf der Homepage der Gemeinde Schellerten einzusehen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 10-13 "Argentum Berliner Straße" in Kraft.

Weiterhin wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB vom 3.11.2017 (BGBl. I Seite 3634) in der zuletzt geltenden Fassung auf die nachfolgenden Rechtsfolgen hingewiesen:

Unbeachtlich werden

  1. nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzungen der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. ein unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 10-13 schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB vom 3.11.2017 (BGBl. I Seite 3634) in der zuletzt geltenden Fassung über die Entschädigung von durch die den Bebauungsplan Nr. 10-13 eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.


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