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Wahlbekanntmachung zur Europawahl

Wahlbekanntmachung zur Europawahl

(Schellerten) Bezüglich der Wahl zum Europäischen Parlament am 9. Juni 2024 gibt die Gemeinde Schellerten bekannt:

 

1. Am 09. Juni 2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament statt. Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

 

2. Die Gemeinde Schellerten ist in folgende 12 Wahlbezirke eingeteilt.

Wahlbezirk:

Wahlraum:

01   Ahstedt Feuerwehrhaus,
Oedelumer Str. 6
02 Bettmar Feuerwehrhaus,
Turmstr. 11
03 Dingelbe Dorfgemeinschaftshaus,
Konrad-Adenauer-Str. 13
04 Dinklar Feuerwehrhaus,
Breite Straße 4
05 Farmsen Feuerwehrhaus,
Ottberger Straße 15
06 Garmissen-Garbolzum   Feuerwehrhaus,
Oedelumer Str. 6
07 Kemme Gemeindehaus,
St.-Georgs-Weg 2
08 Oedelum Dorfgemeinschaftshaus,
Backhausstraße 7
09 Ottbergen Klosterturnhalle,
Klosterstraße 11a
10 Schellerten Seniorenwohnpark Schellerten,
Farmser Straße 22
11 Wendhausen Dorfgemeinschaftshaus,
Schulstr. 5a
12 Wöhle Feuerwehrhaus,
Zum Kohlpott 12

 

ln den Wahlbenachrichtigungen, die den wahlberechtigten Personen in der Zeit vom 29.04.2024 bis zum 19.05.2024 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.30 Uhr in Hildesheim, Verwaltungsgebäude, Marie-Wagenknecht-Straße 3, zusammen.

 

3. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die wählenden Personen haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede wählende Person erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt. Jede wählende Person hat eine Stimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerbenden der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass deren Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

 

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

 

5. Wählende Personen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Landkreis Hildesheim

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises Hildesheim

oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

6. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für wahlberechtigte Personen, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).

Ein wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Absatz 4a des Europawahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

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