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Bebauungsplan Nr. 06-03 "Westerwiesen" in Kraft getreten

24.09.2019

Bebauungsplan Nr. 06-03 "Westerwiesen" in Kraft getreten

(Schellerten) Durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Hildesheim vom 18. September 2019 ist der Bebauungs­plan 06-03 "Westerwiesen" (Ortschaft Garmissen-Garbolzum) in Kraft getreten.

Der Rat der Gemeinde Schellerten hat in seiner Sitzung arn 19.06.2018 den Bebauungs­plan Nr. 06-03 "Wester­wiesen" (Ortschaft Garmissen-Garbolzum) gem. § 10 Abs. 1 des BauGB vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634), sowie gem. § 58 des Nds. Kommunal­verfassungs­gesetzes (NkomVG) vom 17.12.2010, in der derzeit geltenden Fassung, als Satzung einschließlich der Begründung mit Umwelt­bericht beschlossen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB, in der derzeit geltenden Fassung, bekanntgemacht.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungs­planes Nr. 06-03 "Wester­wiesen" umfasst Flächen am süd­west­lichen Ortsrand von Garbolzum nörd­lich der Bundes­straße 1 (B1).

Der Geltungsbereich ist im nebenstehenden Übersichtsplan mit schwarzer Umrandung gekennzeichnet.

Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Hildesheim tritt der Bebauungs­plan Nr. 06-03 "Wester­wiesen" in Kraft.

Der Bebauungsplan Nr. 06-03 "Westerwiesen" sowie die Begründung mit Umwelt­bericht können im Rathaus der Gemeinde Schellerten, Bauamt, Rathaus­straße 8, 31174 Schellerten während der folgenden Öffnungs­zeiten von jedermann eingesehen werden:


Montag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag  von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr
Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

  

Über den Inhalt des Bebauungsplanes Nr. 06-03 "Wester­wiesen" kann von jedermann Auskunft verlangt werden. Nach vorheriger telefonischer Absprache (Tel. 05123 I 401 - 0) können die Unterlagen auch außerhalb der Öffnungs­zeiten eingesehen werden.

Auf die nachfolgend genannten Rechtsfolgen wird gem. § 215 Abs. 2 BauGB (v. 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) hingewiesen.

Unbeachtlich werden

    1. eine nach § 214 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Form­vorschriften
    2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungs­plans und des Flächen­nutzungs­plans
    3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungs­vorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungs­planes Nr. 06-03 'Wester­wiesen" schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634), über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungs­ansprüche nach §§ 39-42 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungs­ansprüchen bei nicht frist­gerechter Geltendmachung wird ebenfalls hingewiesen.

  

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