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Bebauungsplan Nr. 09-03 "Schäfergarten" in Kraft getreten

19.03.2018

Bebauungsplan Nr. 09-03 "Schäfergarten" in Kraft getreten

Rathaus der Gemeinde Schellerten (Foto: Lindinger)
Rathaus der Gemeinde Schellerten (Foto: Lindinger)
(Schellerten) Durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Hildesheim vom 13.03.2018 sind der Bebauungsplan 09-03 "Schäfergarten", 1. Änderung i.V.m. Bebauungsplan Nr. 09-01 "Stadtweg", 2. Änderung (Ortschaft Ottbergen) und die 6. Berichtigung des Flächennutzungsplans (Ortschaft Ottbergen) in Kraft getreten.

Der Rat der Gemeinde Schellerten hat in seiner Sitzung am 12.03.2018 die im beschleunigten Verfahren nach § 13 a des Baugesetzbuches (BauGB) aufgestellte 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 09-03 „Schäfergarten“ i.V.m. der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 09-01 „Stadtweg“ (Ortschaft Ottbergen) gem. § 10 Abs. 1 des BauGB vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), sowie gem. § 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NkomVG) vom 17.12.2010, in der derzeit geltenden Fassung, als Satzung einschließlich der Begründung beschlossen. Ebenso wurde die im Zuge der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 09-03 „Schäfergarten“ i.V.m. der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 09-01 „Stadtweg“ vorgenommene 6. Berichtigung des FNP mit Erläuterung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB, in der derzeit geltenden Fassung, bekanntgemacht.

Die Änderungen der Bebauungspläne wurden gemäß § 13 a des BauGB als Bebauungspläne der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung sowie von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wurde abgesehen

Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 09-03 „Schäfergarten“ i.V.m. der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 09-01 „Stadtweg“ umfasst Flächen im Westen der Ortschaft Ottbergen zwischen den Straßen „An der Ohe“, „Schäferstraße“ und „Stadtweg“.

Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 09-03 „Schäfergarten“  ist im nachstehenden Übersichtsplan mit schwarzer Umrandung gekennzeichnet, der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 09-01 „Stadtweg“ ist mit dunkelgrauer Umrandung gekennzeichnet.

Mit dieser Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Hildesheim tritt die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 09-03 „Schäfergarten“ i.V.m. der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 09-01 „Stadtweg“ in Kraft.

Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 09-03 „Schäfergarten“ i.V.m. der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 09-01 „Stadtweg“  sowie die Begründung können im Rathaus der Gemeinde Schellerten, Bauamt, Rathausstraße 8, 31174 Schellerten während der folgenden Öffnungszeiten

Montag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag  von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr
Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

von jedermann eingesehen werden.

Über den Inhalt der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 09-03 „Schäfergarten“ i.V.m. der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 09-01 „Stadtweg“ einschließlich der Begründung, sowie über die 6. Berichtigung des FNP kann von jedermann Auskunft verlangt werden.


 

 

 

 

 

 

 

Unbeachtlich werden

1.       eine nach § 214 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften

2.       eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung  der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans

3.       nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 09-03 „Schäfergarten“ i.V.m. der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 09-01 „Stadtweg“ schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach §§ 39-42 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.

 

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