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Bebauungsplan Nr. 09-01 »Stadtweg«, 3. Änderung und 9. Berichtigung des Flächennutzungsplans (Ortschaft Ottbergen) in Kraft getreten

24.08.2022

Bebauungsplan Nr. 09-01 »Stadtweg«, 3. Änderung und 9. Berichtigung des Flächennutzungsplans (Ortschaft Ottbergen) in Kraft getreten

(Schellerten) Der Rat der Gemeinde Schellerten hat in seiner Sitzung am 04.07.2022 den im beschleunigten Verfahren nach § 13 a des Baugesetzbuches (BauGB) aufgestellten Bebauungsplan Nr. 09-01 „Stadtweg, 3. Änderung“ (Ortschaft Ottbergen) gem. § 10 Abs. 1 des BauGB vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), sowie gem. § 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NkomVG) vom 17.12.2010, in der derzeit geltenden Fassung, als Satzung sowie die Begründung beschlossen. Ebenso wurde die im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 09-01 „Stadtweg“, 3. Änderung vorgenommene 9. Berichtigung des FNP mit Erläuterung beschlossen.  

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB, in der derzeit geltenden Fassung, bekanntgemacht.

Von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB wurde abgesehen. Der  Bebauungsplan Nr. 09-01, 3. Änd. wurde ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt, weil sich durch die Änderung keine wesentlich nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt ergeben.

Wesentliches Ziel des Bebauungsplanes Nr. 09-01 "Stadtweg", 3. Änd. ist es, im Rahmen der Innenentwicklung ein allgemeines Wohngebiet auszuweisen, das Flächen einer zurückgebauten, ehemaligen Gärtnerei sowie Wohngrundstücke im Bestand einbezieht. 

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 09-01 "Stadtweg", 3. Änd. umfasst Flächen in westlicher Ortslage der Ortschaft Ottbergen südlich des „Stadtweges“. Der räumliche Geltungsbereich des B-Planes Nr. 09-01, 3. Änd. ist in der nebenstehenden Karte durch dicke, schwarze Umgrenzung gekennzeichnet, der Bereich der 9. Berichtigung FNP durch feine, graue Strichlinie gekennzeichnet.

Mit dieser Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Hildesheim tritt der Bebauungsplan Nr. 09-01 "Stadtweg", 3. Änd. in Kraft.

Der Bebauungsplan Nr. 09-01 "Stadtweg", 3. Änd sowie die Begründung und die 9. Berichtigung des Flächennutzungsplans mit Erläuterung können im Rathaus der Gemeinde Schellerten, Bauamt, Rathausstraße 8, 31174 Schellerten während der folgenden Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden:

Montag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag  von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr
Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

 

Über den Inhalt des Bebauungsplans Nr. 09-01 "Stadtweg", 3. Änd einschließlich der Begründung, sowie über die 9. Berichtigung des FNP kann Auskunft verlangt werden.

 

Wichtiger Hinweis zur Einsichtnahme während der Corona-Pandemie:

Eine Einsichtnahme in der Gemeindeverwaltung ist nur nach telefonischer Terminvereinbarung (Tel. 0 51 23- 40 10) oder auf Anfrage per Kontaktformular möglich. Bei Betreten der Verwaltung besteht eine Maskenpflicht, d.h. es muss ein Mund-Nasenschutz getragen werden, und es muss ein Sicherheitsabstand von 1,5 m zu anderen Personen eingehalten werden.

Ebenso kann der Plan auf der Internetseite der Gemeinde Schellerten eingesehen werden.

 

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung  der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 09-01 "Stadtweg", 3. Änd schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach §§ 39-42 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.

 

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