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Einsicht Wählerverzeichnis, Erteilung Wahlschein

22.08.2022

Einsicht Wählerverzeichnis, Erteilung Wahlschein

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landtagswahl am 09.10.2022

 

1. Das Wählerverzeichnis zu der Landtagswahl am 09.10.2022 für die Wahlbezirke der Gemeinde Schellerten wird in der Zeit vom 19.09.2022 bis 23.09.2022 während der folgenden Zeiten: Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag 09.00 bis 12.00 Uhr, Montag ferner 14.00 bis 18.00 Uhr, Donnerstag ferner 14.00 bis 16.30 Uhr sowie nach gesonderter Vereinbarung in der Gemeindeverwaltung, Rathausstraße 8, 31174 Schellerten, Erdgeschoss, Zimmer 1 für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten; der Zugang ist barrierefrei. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Überprüfung der Daten von anderen Personen ist nur möglich, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.

Die durch Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für die Begründung eines Antrags auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses verwendet werden. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 oder § 52 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

 

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zum Ablauf der Einsichtnahmefrist, spätestens am 23.09.2022 bis 12.00 Uhr Uhr, bei der Gemeindeverwaltung, Rathausstraße 8, 31174 Schellerten, schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen.

 

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 18.09.2022 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

 

4. Einen Wahlschein erhält auf Antrag


4.1. eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person (§ 19 Abs. 1 NLWO),


4.2. eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person (§ 19 Abs. 2 NLWO),

  1. wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat, oder
  2. wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist,
  3. wenn ihr Wahlrecht im Berichtigungsverfahren von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter festgestellt worden (§ 16 NLWO) und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist.

 
5. Wahlscheine können schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde Schellerten, Rathausstraße 8, 31174 Schellerten beantragt werden. Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan.

Onlineformular Wahlscheinantrag

Telefonische und mit SMS-Kurznachrichten versendete Anträge sind unzulässig. Die beantragende Person muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine bis 07.10.2022, 13.00 Uhr Uhr beantragen.

Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, so kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können aus den unter 4.2 angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr beantragen. Ferner kann ein Wahlscheinantrag mit schriftlicher Erklärung über das Vorliegen der Gründe im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden (§ 21 Abs. 4 S. 3 NLWO).

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist (§ 21 Abs. 3 NLWO).

Eine wahlberechtigte Person mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen (§ 21 Abs. 1 S. 4 NLWO).

Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt (§ 22 Abs. 10 S.1 NLWO).

 

6. Wahlberechtigte mit Wahlschein können durch Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk Ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen.

Bei der Briefwahl muss die wahlberechtigte Person den Wahlbrief mit dem Wahlschein und dem Stimmzettel so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden (§ 27 NLWG).

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen (§ 22 Abs. 5 NLWO).

Nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird, sind dem Wahlschein und dem „Merkblatt für die Briefwahl“ zu entnehmen.

 

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