Schlussfeststellung Flurbereinigung Soßmar
(Braunschweig) Das Amt für refgionale Landesentwicklung Braunschweig gibt die Schlussfeststellung der Flurbereinigung Soßmar bekannt:
1. Feststellung
Nach § 149 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetztes vom 19.12.2008 (BGBl. I 2008, S. 2794) wird für die mit Beschluss vom 04.02.2011 nach § 86 FlurbG angeordnete vereinfachte Flurbereinigung Soßmar (Az. PE 211 - 012) festgestellt, dass die Ausführung des Flurbereinigungsplans bewirkt ist und den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen (Schlussfeststellung).
2. Ende des Flurbereinigungsverfahrens und Erlöschen der Teilnehmergemeinschaft
Die Schlussfeststellung ist der Teilnehmergemeinschaft zuzustellen, nachdem sie unanfechtbar geworden ist und nachdem über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, die bis zum Ablauf der Frist für Widersprüche gegen die Schlussfeststellung gestellt worden sind, entschieden ist (§ 149 Abs. 2 FlurbG). Erst mit der Zustellung der unanfechtbaren Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Flurbereinigungsverfahren beendet (§ 149 Abs. 3 FlurbG) und die Teilnehmergemeinschaft erloschen.
3. Begründung
Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewirkt; das Grundbuch und die sonstigen öffentlichen Bücher sind berichtigt. Den Teilnehmern stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen. Die in § 149 Abs. 1 FlurbG genannten Voraussetzungen zum Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens liegen somit vor.
4. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Feststellung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Amt für regionale Landesentwicklung, Friedrich-Wilhelm-Straße 3, 38100 Braunschweig, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.