Sprungziele
Seiteninhalt

Beschränktes Verbot des Betriebs von Mährobotern

07.05.2025

Beschränktes Verbot des Betriebs von Mährobotern

(Schellerten)

Gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) erlässt die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Hildesheim folgende Allgemeinverfügung:

Der Betrieb von Mährobotern ist zum Schutz von Igeln und anderen Kleintieren, wie z.B. Amphibien im Gebiet des Landkreises Hildesheim (ohne Stadtgebiet Hildesheim)

 

ganzjährig in der Zeit von 30 Minuten vor Sonnenuntergang bis 30 Minuten nach Sonnenaufgang des folgenden Tages

 

verboten (Angaben zum genauen Zeitpunkt des jeweiligen Sonnenaufgangs bzw. Sonnenuntergangs im Landkreis Hildesheim sind beispielsweise abrufbar unter: https://www.wetterdienst.de/Deutschlandwetter/Hildesheim.

Von dem in dieser Allgemeinverfügung geregelten Verbot sind Rasenflächen auf Dachflächen (Gründächer) ausgenommen. Der Landkreis Hildesheim kann eine weitere Ausnahme von dem Verbot dieser Allgemeinverfügung zulassen, wenn zweifelsfrei nachgewiesen wird, dass im konkreten Einzelfall keine Gefahr für Leib und Leben von Igeln und anderen Kleintieren durch den Einsatz eines Mähroboters entsteht.

Diese Allgemeinverfügung ersetzt die Allgemeinverfügung vom 31.03.2025 mit dem gleichen Titel. Sie tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung am 15.05.2025 in Kraft (§ 41 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz). Die sofortige Vollziehung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.

Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Seite zurück Nach oben