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Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

03.01.2025

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

(Schellerten) Gemäß § 32 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (BWO) i. d. F. vom 19.04.2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch die Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 12.09.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 283) fordert die Kreiswahlleiterin hiermit dazu auf, Wahlvorschläge für die Bundestagswahl am 23. Februar 2025 frühzeitig einzureichen.

Die Kreiswahlvorschläge für den Wahlkreis 48 - Hildesheim sind bei der Kreiswahlleiterin, Marie-Wagenknecht-Str. 3, 31134 Hildesheim, die Landeswahlvorschläge bei der Niedersächsischen Landeswahlleiterin, Schiffgraben 12, 30159 Hannover, Dienstgebäude: Clemensstraße 17, 30169 Hannover, einzureichen.

Die Einreichungsfrist endet gemäß §1 19 des Bundeswahlgesetzes (BWG) i. d. F. vom 23.07.1993 (BGBl. I S.1288, 1594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.03.2024 (BGBI. 2024 1 Nr. 91), i. V. m.§ 1 Nr. 2 der Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag (im Folgenden Verordnung) vom 27.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 436) am

Montag, dem 20.01.2025, 18.00 Uhr.

Kreiswahlvorschläge können von Parteien und von Wahlberechtigten, Landeslisten nur von Parteien eingereicht werden.

 

I. Wahlteilnahme von Parteien

1. Beteiligungsanzeige an die Bundeswahlleiterin

Nach § 18 Abs. 2 BWG i. V. m. § 1 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung können Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am

Dienstag, dem 07.01.2025, bis 18.00 Uhr,

der Bundeswahlleiterin, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden, Dienstgebäude: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden, ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat.

In der Beteiligungsanzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Hierbei ist hinsichtlich des Namens und der Kurzbezeichnung die in der Satzung festgelegte Schreibweise maßgeblich. Die Beteiligungsanzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes (§ 18 Abs. 2 Satz 3 und 4 BWG).
 
Der Beteiligungsanzeige sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes beizufügen (§ 18 Abs. 2 Satz 5 BWG).

Zudem sollen der Beteiligungsanzeige gern. § 18 Abs. 2 Satz 6 BWG Nachweise beigefügt werden, die eine Prüfung der Parteieigenschaft gemäß § 2 Abs. 1 Parteiengesetz durch den Bundeswahlausschuss ermöglichen. Hierzu zählen Informationen über

  • die Gesamtzahl der Mitglieder
  • die Zahl der ausländischen Mitglieder insgesamt und im Vorstand
  • den Ort des Sitzes oder der Geschäftsleitung der politischen Vereinigung
  • den Umfang und die Tätigkeit der Organe
  • die Zahl und Art der Gebietsverbände
  • die Dauer des Bestehens der politischen Vereinigung
  • die bisherige Teilnahme an Wahlen sowie
  • das Hervortreten in der Öffentlichkeit.

Die von den Vereinigungen gemachten Angaben sollen etwa durch Belege bezüglich der Zahlen der Teilnehmer der letzten Mitgliederversammlung, der Aktivitäten im Wahlkampf, der Publikationen und des Auftretens der Vereinigung in der Öffentlichkeit (zum Beispiel Abhalten öffentlicher Versammlungen, Schriftenwerbung oder andere Wahlwerbung in der Öffentlichkeit) untermauert werden.

 

2. Feststellung durch den Bundeswahlausschuss

Der Bundeswahlausschuss stellt gemäß § 18 Abs. 4 BWG spätestens am 14.01.2025 für alle Wahlorgane verbindlich fest,

  • welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren,
  • welche Vereinigungen, die nach § 18 Abs. 2 BWG ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind.

Die Feststellung ist von der Bundeswahlleiterin in der Sitzung des Bundeswahlausschusses bekannt zu geben und öffentlich bekannt zu machen. Erkennt der Bundeswahlausschuss eine Vereinigung insoweit als Partei an, kann diese mit eigenen Wahlvorschlägen teilnehmen.

Lehnt der Bundeswahlausschuss die Parteieigenschaft einer Vereinigung ab, kann diese aber gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 Bundeswahlgesetz mit eigenen Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen an den Wahlen teilnehmen. Die Aufstellung von Landeslisten ist nach den wahlrechtlichen Bestimmungen den politischen Parteien vorbehalten.

Gegen eine Feststellung des Bundeswahlausschusses nach § 18 Abs. 4 BWG, die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, kann eine Partei oder Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. In diesem Fall ist die Partei oder Vereinigung von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, längstens bis zum Ablauf des 23.01.2025 wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behandeln (§ 18 Abs. 4a BWG).

 

II. Wahlvorschläge

1. Kreiswahlvorschläge

Kreiswahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 13 zu § 34 Abs. 1 BWO eingereicht werden. Ein Kreiswahlvorschlag muss enthalten (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BWO):

  • den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers,
  • den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 BWG) deren Kennwort.

Als Bewerberin oder Bewerber kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer wählbar ist (vgl. § 15 BWG). Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei kann nur benannt werden, wer nicht Mitglied in einer anderen Partei als der den Kreiswahlvorschlag einreichenden Partei ist und in einer Versammlung der im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist. Auf die anzuwendenden Bestimmungen des § 21 BWG wird besonders hingewiesen. Wer sich als Bewerberin oder Bewerber für eine Wahl aufstellen lässt, obwohl sie oder er nicht wählbar ist, macht sich nach § 107 b Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar.

Der Kreiswahlvorschlag soll ferner Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BWO).

Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich von den entsprechenden Personen analog zu § 34 Abs. 2 Satz 1 BWO unterzeichnet sein (§ 34 Abs. 2 BWO).

Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag (Anlage 13 zur BWO) selbst zu leisten. § 34 Abs. 4 Nrn. 3 und 4 BWO gelten entsprechend (§ 34 Abs. 3 BWO).

Kreiswahlvorschläge von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren (§ 18 Abs. 2 BWG), müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 20 Abs. 2 BWG). Kreiswahlvorschläge, die nicht von Parteien eingereicht werden, müssen ebenfalls von 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 20 Abs. 3 BWG). Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 34 Abs. 4 Nr. 5 BWO). Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterschriftenleistung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz BWG). Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu erbringen, die bei den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern angefordert werden können. Bei der Anforderung sind der Familienname, die Vornamen und die Anschrift (Hauptwohnung) der vorzuschlagenden Bewerberin oder des vorzuschlagenden Bewerbers sowie die Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlags anzugeben. Bei Parteien ist dies deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort. Die Parteien haben ferner die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 21 BWG zu bestätigen (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 BWO).

Gemäß § 34 Abs. 5 BWO sind dem Kreiswahlvorschlag folgende Unterlagen beizufügen:

  • die Erklärung der vorgeschlagenen Bewerberin oder des vorgeschlagenen Bewerbers, dass sie oder er der Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis eine Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber gegeben hat (Anlage 15 zu § 34 Abs. 5 Nrn. 1 und 3 Buchst. b BWO),
  • eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde, dass die vorgeschlagene Bewerberin oder der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist (Anlage 16 zu § 34 Abs. 5 Nr. 2 und § 39 Abs. 4 Nr. 2 BWO),
  • bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 BWG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit der nach § 21 Abs, 6 Satz 2 BWG vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt (Anlagen 17 und 18 zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchst. a BWO) sowie eine Versicherung an Eides statt der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist (Anlage 15 zu § 34 Abs. 5 Nrn. 1 und 3 Buchst. b BWO),
  • die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner (Anlage 14 zu § 34 Abs. 4 BWO), sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss

Hinsichtlich des Inhalts und der Form der Kreiswahlvorschläge weise ich im Übrigen auf die §§ 20 ff. BWG und § 34 BWO hin. Die für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge erforderlichen Vordrucke sind bei der Kreiswahlleiterin, Marie-Wagenknecht-Str. 3, 31134 Hildesheim. erhältlich.

 

2. Landesliste

Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 20 zu § 39 Abs. 1 BWO eingereicht werden. Sie muss enthalten (§ 39 Abs. 1 Satz 2 BWO):

  • den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,
  • den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberinnen und Bewerber.

Die Landesliste soll ferner Namen und Anschriften sowie Telefonnummern und E-Mail-Adressen der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten (§ 39 Abs. 1 Satz 3 BWO i. V. m. Anlage 20).

Die Namen der Bewerberinnen und Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein (§ 27 Abs. 3 BWG).

Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur in einem Land und hier nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden. Es kann nur vorgeschlagen werden, wer nicht als Bewerber nach § 20 Abs. 3 BWG (anderer Kreiswahlvorschlag nicht von einer Partei) vorgeschlagen ist. In einer Landesliste kann nur benannt werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 27 Abs. 4 BWG).
Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei kann in einer Landesliste nur benannt werden, wer wählbar ist (vgl. § 15 BWG), nicht Mitglied in einer anderen Partei als in der die Landesliste einreichenden Partei ist und in einer Versammlung der zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei im Land oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist. Auf die nach § 27 Abs. 5 BWG entsprechend anzuwendenden Bestimmungen des § 21 Abs. 1, 3, 5 und 6 BWG wird besonders hingewiesen. Wer sich als Bewerberin oder Bewerber für eine Wahl aufstellen lässt, obwohl sie oder er nicht wählbar ist, macht sich nach § 107 b Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar.

Die Landesliste muss von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so muss die Landesliste von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 39 Abs. 2 BWO).

Landeslisten von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren (§ 18 Abs. 2 BWG), müssen außerdem von mindestens 2 000 im Land Niedersachsen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterschriftenleistung gegeben sein und ist bei der Einreichung der Landesliste nachzuweisen (§ 27 Abs. 1 BWG). Landeslisten dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu erbringen, die bei mir angefordert werden können. Bei der Anforderung dieser Formblätter ist der Name der Partei, die die Landesliste einreichen will, und sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Außerdem ist die Aufstellung der Landesliste in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 27 Abs. 5 i. V. m. § 21 BWG zu bestätigen.

Der Landesliste sind gemäß § 39 Abs. 4 BWO folgende Unterlagen beizufügen:

  • die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber gegeben haben, sowie eine Versicherung an Eides statt, dass sie nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei sind und es sich bei ihnen nicht um eine Bewerberin oder einen Bewerber in einem anderen Kreiswahlvorschlag nach § 20 Abs. 3 BWG handelt (Anlage 22 zu § 39 Abs, 4 Nr. 1 BWO),
  • die Bescheinigungen der zuständigen Gemeinden, dass die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber wählbar sind (Anlage 16 zu § 34 Abs. 5 Nr. 2 und § 39 Abs. 4 Nr. 2 BWO),
  • eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt worden sind und ihre Reihenfolge auf der Landesliste festgelegt worden ist, mit den nach § 21 Abs. 6 BWG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt, wobei sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerberinnen und- Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist (Anlagen 23 und 24 zu § 39 Abs. 4 Nr. 3 BWO),
  • die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner (Anlage 21 zu § 39 Abs. 3 BWO), sofern die Landesliste von mindestens 2 000 Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss.

Hinsichtlich des Inhalts und der Form der Landesliste weise ich im Übrigen auf § 27 BWG und § 39 BWO hin.

Die für die Einreichung der Landesliste erforderlichen Vordrucke sind bei der Landeswahlleiterin, Postanschrift Schiffgraben 12, 30159 Hannover, Dienstgebäude: Clemensstraße 17, 30169 Hannover, die für die Einreichung eines Kreiswahlvorschlags erforderlichen Vordrucke bei mir erhältlich. Ich empfehle jedoch, das Kandidatenportal der Bundeswahlleiterin im Internet zu nutzen. In dem Portal können die Vordrucke für die Teilnahme an der Bundestagswahl 2025 online ausgefüllt, verwaltet, heruntergeladen und ausgedruckt werden. Das Kandidatenportal hilft dabei, einen Wahlvorschlag vollständig und fehlerfrei auszufüllen. Das Kandidatenportal ist erreichbar unter

https://service.bundeswahlleiterin.de/kandidatenportal/

 

Zugangsdaten für das Kandidatenportal zur Einreichung einer Landesliste sind auf Nachfrage bei der Landeswahlleiterin erhältlich; Zugangsdaten zur Einreichung eines Kreiswahlvorschlags werden von der Kreiswahlleitung (Tel. 05121/309 2241) herausgegeben.

Ich weise darauf hin, dass gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BWO sämtliche Vornamen der Bewerberinnen und Bewerber im Wahlvorschlag vom Wahlvorschlagsträger aufzuführen sind. Maßgeblich sind insoweit die melderechtlich erfassten Vornamen. Unvollständige Angaben bergen das Risiko, dass diese vom Wahlausschuss als fehlerhafte Bezeichnung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BWG gewertet werden und deshalb im Rahmen der Vorprüfung der Wahlvorschläge durch die Wahlleitung moniert werden.

Ungeachtet dessen kann gemäß § 45 Abs. 1 Satz 6 BWO auf dem Stimmzettel nur einer von mehreren Vornamen („gebräuchlicher" Vorname oder Rufname) angegeben werden. Dies muss stets einer der bürgerlichen Vornamen sein. Soll lediglich ein Vorname auf dem Stimmzettel aufgeführt werden, ist diesem Wunsch durch geeignete Kennzeichnung des betreffenden Vornamens auf dem Wahlvorschlag Ausdruck zu verleihen.

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die im Wahlverfahren vorgegebenen Fristen nur gewahrt sind, wenn die einzureichenden Unterlagen in Schriftform rechtzeitig vorgelegt werden. So ist es insbesondere nicht möglich, die Unterlagen für eine Landesliste oder einen Kreiswahlvorschlag elektronisch über das Kandidatenportal bei der Landeswahlleitung oder bei der Kreiswahlleiterin einzureichen. Der Wahlvorschlag ist nur gültig, wenn alle erforderlichen Unterlagen ausgefüllt, ausgedruckt, von den Verantwortlichen persönlich und handschriftlich unterzeichnet und im Original gemäß § 19 BWG i. V. m. § 1 Nr. 2 der Verordnung bis Montag, dem 20.01.2025 (= 34. Tag vor der Wahl), bis 18.00 Uhr beim zuständigen Wahlorgan vorliegen. Eine Möglichkeit, Kopien, Faxe oder sonst elektronisch übermittelte Anlagen und Unterschriften zu akzeptieren, besteht nicht.






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