Bebauungsplan Nr. 02-09 "Hopsfeld III" in Kraft getreten
(Bettmar) Der Rat der Gemeinde Schellerten hat am 14.11.2022 den Bebauungsplan Nr. 02-09 „Hopsfeld III" als Satzung beschlossen.
Hiermit wird der Bebauungsplan Nr. 02-09 „Hopsfeld III" gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches vom 3.11.2017 (BGBl. I Seite 3634) in der zuletzt geltenden Fassung bekanntgemacht.
Der Planbereich befindet sich im Norden der Ortschaft Bettmar nördlich der Hildesheimer Straße (Bundesstraße 1) sowie beiderseits der Straße „Hopsfeld“. Er wird nebenstehender Karte dargestellt.
Der Bebauungsplan Nr. 02-09 „Hopsfeld III" kann im Rathaus der Gemeinde Schellerten, Bauamt, Rathausstraße 8, 31174 Schellerten während der Sprechzeiten
Montag | von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
Mittwoch | von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
Donnerstag | von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr |
Freitag | von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
und nach Vereinbarung
von jedermann eingesehen werden.
Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Nr. 02-09 „Hopsfeld III" auch Auskunft verlangen.
Der Bebauungsplan Nr. 02-09 „Hopsfeld III" ist ebenfalls im Bereich Bauleitplanung einzusehen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 02-09 „Hopsfeld III" in Kraft.
Weiterhin wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB vom 3.11.2017 (BGBl. I Seite 3634) in der zuletzt geltenden Fassung auf die nachfolgenden Rechtsfolgen hingewiesen:
Unbeachtlich werden
- nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzungen der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- ein unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 02-09 schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB vom 3.11.2017 (BGBl. I Seite 3634) in der zuletzt geltenden Fassung über die Entschädigung von durch die den Bebauungsplan Nr. 02-09 eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.