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25. Änderung des Flächennutzungsplans in Kraft getreten

24.09.2019

25. Änderung des Flächennutzungsplans in Kraft getreten

(Schellerten) Durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Hildesheim vom 18. September 2019 ist die 25. Änderung des Flächen­nutzungs­plans der Gemeinde Schellerten in Kraft getreten.

Für die vom Rat der Gemeinde Schellerten in seiner Sitzung am 19.06.2018 einschließlich Begründung und Umwelt­bericht beschlossenen 25. Änderung des Flächen­nutzungs­plans gilt die Genehmigung auf Grund Frist­ablaufs (Fiktion nach § 6 Abs. 4 Satz 4 Bau­gesetz­buch (BauGB)) als erteilt.

Der räumliche Geltungsbereich der 25. Änderung des Flächen­nutzungs­plans umfasst Flächen am süd­westlichen Ortsrand von Garbolzum nördlich der Bundes­straße 1 (B1).

Der Geltungsbereich der 25. Änderung des Flächen­nutzungs­plans ist im neben­stehenden Übersichts­plan mit schwarzer Umrandung gekennzeichnet.

Mit dieser Bekanntmachung der Genehmigung im Amtsblatt für den Land­kreis Hildesheim wird die 25. Änderung des Flächen­nutzungs­planes wirksam.

Die 25. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Begründung mit Umwelt­bericht können im Rathaus der Gemeinde Schellerten, Bauamt, Rathaus­straße 8, 31174 Schellerten während der folgenden Öffnungs­zeiten von jedermann eingesehen werden:

 

Montag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag  von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr
Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

 

Über den Inhalt der 25. Änderung des Flächennutzungsplanes kann von jedermann Auskunft verlangt werden.

Nach vorheriger telefonischer Absprache (Tel. 05123 I 401 - 0) können die Unterlagen auch außerhalb der Öffnungs­zeiten eingesehen werden.

Auf die nachfolgend genannten Rechtsfolgen wird gem. § 215 Abs. 2 BauGB (v. 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634) hingewiesen:

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Form­vorschriften
  2. (nicht zutreffend)
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungs­vorgangs,

wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung der 25. Änderung des Flächen­nutzungs­plans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sach­verhalts geltend gemacht worden sind.

 

 

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