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Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus dem Melderegister

11.04.2011

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus dem Melderegister

Rathaus der Gemeinde Schellerten Foto (c) Lindinger / Gemeinde Schellerten
Rathaus der Gemeinde Schellerten Foto (c) Lindinger / Gemeinde Schellerten
(Schellerten) Ohne Angabe von Gründen können Einwohner der Weitergabe ihrer Daten in einer Reihe von Fällen widersprechen.

Die Einrichtung einer Übermittlungssperre, die vom Antragsteller nicht weiter begründet werden muss, verhindert:

- Auskünfte an Parteien und Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen

- Auskünfte über Alters- oder Ehejubiläen an Presse und Rundfunk sowie an Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften

- Auskünfte an Adressbuchverlage

- Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören; dies gilt nicht für die Mitteilung, dass der Ehegatte einer anderen oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehört.

- einfache Melderegisterauskünfte mittels automatisierten Abrufs über das Internet.

Wenn Sie von dem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, erhalten Sie den entsprechenden Antrag im Bürgerbüro der Gemeinde Schellerten, 1. Etage, Zimmer 6.

 

Der Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten ist nicht gleichzusetzen mit der Einrichtung einer Auskunftssperre (§ 21 Abs. 5 MRRG, § 35 Abs. 2 NMG). Bei der Einrichtung einer Auskunftssperre sollen betroffenen Personen vor konkreten Gefährdungen geschützt werden, die ihr aus einer Übermittlung der Daten gegenüber Dritten entstehen können. Anzuwenden bei

- Adoptionspflege – Unterbringung eines Kindes im Rahmen der Adoptionspflege bei Pflegeeltern (wird von Amts wegen angeordnet)

- Adoption eines Kindes (wird von Amts wegen angeordnet)

- Gefahr für Leib und Leben

- Informatives Selbstbestimmungsrecht (eingeschränkt)

 

Für die  Einrichtung einer Auskunftssperre bei Gefahr für Leib und Leben muss die antragstellende Person durch Vorlage geeigneter Beweise (Polizeiprotokolle, ärztliche Gutachten, Gerichturteile) eine Gefährdung nachweisen.

Zudem liegen weitere Anspruchsvoraussetzungen vor:

- Ein (in der Regel) vollzogener aktueller Wohnungswechsel, um die „Anonymität“ zu belegen.

- Kein Eintrag eines Telefonanschlusses im öffentlichen Telefonbuch oder in der Telefonauskunft einschließlich elektronischer Auskunfteien.

- Kein Nachsendeauftrag bei der Post.

- Eine Tätigkeit im Dienstleistungsgewerbe oder in publikumsintensiven Bereichen im öffentlichen Dienst steht in der Regel dem Antrag entgegen.

- Beim „googeln“ kann der Aufenthaltsort (Wohnung) nicht ermittelt werden.

 
 
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Bild: Rathaus der Gemeinde Schellerten Foto (c) Lindinger / Gemeinde Schellerten
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