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Straßenreinigung im Gemeinde­gebiet

15.09.2022

Straßenreinigung im Gemeinde­gebiet

(Schellerten) Bürgermeister Fabian von Berg weist aus gegebenem Anlass ausdrücklich auf die Straßenreinigung hin.

Der Rat der Gemeinde Schellerten hat in seiner Sitzung am 29.09.2021 eine „Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Gemeinde Schellerten“ (Straßenreinigungssatzung) sowie eine „Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Gemeinde Schellerten“ (Straßenreinigungsverordnung) beschlossen.

Gemäß § 1 der Straßenreinigungssatzung wurde die Reinigung aller Straßen, Wege und Plätze innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gemeindeteile der Gemeinde Schellerten den Eigentümern der daran angrenzenden bebauten oder unbebauten Grundstücke auferlegt, soweit die Reinigung nicht mit § 4 der Satzung von der Gemeinde als öffentliche Straßenreinigung selbst durchgeführt wird.
 
Die Reinigungspflicht der Grundstückseigentümer erstreckt sich auf alle Teile der Straßen, Wege und Plätze bis zur Fahrbahnmitte, bei Straßenkreuzungen bis zu deren Mittelpunkt, und umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Wildkräutern, Laub und Unrat. Zu den Straßen, Wegen und Plätzen gehören nach der Straßenreinigungsverordnung (§ 2 Abs.1) die Fahrbahnen, Gehwege, Gossen, Radwege und Parkspuren ohne Rücksicht auf ihre Befestigung. Grundstücke, die durch einen Graben, Trenn-, Seiten- oder Sicherheitsstreifen, einen Grünstreifen, eine Mauer, eine Böschung oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt sind, unterliegen ebenfalls der Reinigungspflicht.
 
Zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen im Sinne dieser Satzung gehört das Gemeindegebiet, soweit darin die Wohnhäuser und Betriebsgrundstücke mit dazu gehörigen Höfen, Wirtschaftsgebäuden und Hausgärten in einem räumlichen Zusammenhang liegen. Einzelne unbebaute Grundstücke oder landwirtschaftliche Flächen unterbrechen den Zusammenhang nicht.
 
Wer als Reinigungspflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten einer Verordnung, in diesem Falle der Straßenreinigungssatzung bzw. -verordnung, zuwider handelt und die ihm obliegenden Reinigungspflichten hinsichtlich des festgelegten Umfangs nicht erfüllt bzw. der räumlichen Ausdehnung nicht beachtet, handelt nach § 59 Abs. 1 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsgesetz (NPOG) ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 59 Abs. 2 NPOG mit einer Geldbuße geahndet werden.
 

Es wird deshalb noch einmal ausdrücklich auf die gemäß o.g. Straßenreinigungssatzung übertragenen Straßenreinigungspflichten hingewiesen. Sollten diese auch künftig nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, sehe ich mich gezwungen, die Durchführung aus Gründen der Gleichbehandlung aller Einwohner mit ordnungsbehördlichen Mitteln durchzusetzen.  

 

Auf folgenden öffentlichen Straßen ist die Reinigungspflicht nicht auf die Eigentümer der angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke oder die ihnen gleichgestellten Personen übertragen: 

 

Ortschaft Ahstedt
Eichenstraße ‐ K 208 ‐
Adlumer Straße ‐ K 204 ‐

 
Ortschaft Bettmar
Dinklarer Straße ‐ L 411 ‐
Hildesheimer Straße ‐ B 1 ‐

 
Ortschaft Dingelbe
Konrad‐Adenauer‐Straße ‐ L 475 ‐
Hoher Weg ‐ K 210 ‐
Garbolzumer Straße ‐ K 210 ‐
Nettlinger Straße ‐ K 215 ‐
Straße nach Wöhle ‐ K 212 ‐

 
Ortschaft Dinklar
Bettmarer Straße ‐ L 411 ‐
Halberstädter Poststraße ‐ L 475 ‐
Kleine Seite ‐ L 475 ‐
Große Seite ‐ L 411 ‐

 
Ortschaft Farmsen
Heerstraße ‐ L 475 ‐
Ottberger Straße ‐ L 492 ‐
Schellerter Straße ‐ L 492 ‐


Ortschaft Garmissen‐Garbolzum
Braunschweiger Straße ‐ B 1 -
Dingelber Straße ‐ K 210 ‐
Oedelumer Straße ‐ K 208 ‐
Ritterstraße ‐ K 209 ‐


Ortschaft Kemme
An der B1 ‐ B 1 ‐


Ortschaft Oedelum
Bierberger Straße ‐ L 477 ‐
Garmisser Straße ‐ K 208 -
Hoheneggelser Straße ‐ L 477 ‐
Peiner Weg ‐ K 208 ‐
Sossmarer Straße ‐ K 207 ‐

 

Ortschaft Ottbergen
Freiheit ‐ L 411 ‐
Hauptstraße ‐ L 492 ‐
Wöhler Straße ‐ K 211 ‐

 
Ortschaft Schellerten
Ahstedter Straße ‐ K 208 -
Berliner Straße ‐ B 1 ‐
Farmser Straße ‐ L 492 ‐

 
Ortschaft Wendhausen
Goslarsche Landstraße ‐ B 6 ‐
Wenser‐Berg‐Straße ‐ L 492 ‐

 
Ortschaft Wöhle
Dammweg ‐ K 20 ‐
Freiherr‐von‐Wobersnow‐Straße ‐ K 211/K 212 ‐
Heersumer Straße ‐ K 212


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