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Bekanntmachung zum Planfeststellungsverfahren Wöhlertalbrücke u.a.

16.10.2017

Bekanntmachung zum Planfeststellungsverfahren Wöhlertalbrücke u.a.

Wöhlertalbrücke (Foto: Klapprott)
Wöhlertalbrücke (Foto: Klapprott)
(Schellerten)  Planfeststellungsverfahren für den Ersatzneubau der Brückenbauwerke BW 3081 (Wöhlertalbrücke), BW 3076 (Brücke über die Innerste), BW 3075a (Brücke über die K 306) und BW 3070 (AD Salzgitter, Überführung der A 39) im Zuge des 6-streifigen Ausbaus der A 7 von nördlich Wöhlertalbrücke bis südlich AD Salzgitter (Betr.-km 190,150 bis Betr.-km 197,600) in den Gemarkungen Wöhle, Heersum, Derneburg, Holle, Grasdorf und Binder

 

1. Der Erörterungstermin ist von der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr anberaumt worden für

Dienstag, 24.10.2017 um 10.00 Uhr

im Dorfgemeinschaftshaus Sottrum

Triftstr.9, 31188 Holle

 

2. Die Teilnahme am Termin ist jedem, dessen Belange durch das geplante Bauvorhaben berührt werden, freigestellt.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser muss seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde (Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr) zu geben ist.

 

3. Bei Ausbleiben eines Beteiligten/ Betroffenen kann auch ohne ihn verhandelt werden.

 

4. Kosten, die durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehen, können nicht erstattet werden.

 

5. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Die Teilnahme ist beschränkt auf diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sowie auf Betroffene.

 

6. Soweit über Entschädigungsansprüche nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden sie nicht in dem Erörterungstermin behandelt sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren.

 

7. Es wird darauf hingewiesen, dass nach dem Erörterungstermin das Planfeststellungsverfahren für einzelne Brückenbauwerke eventuell getrennt und jeweils gesondert fortgeführt werden muss; in diesem Fall würden verschiedene, zeitlich gestaffelte Planfeststellungsbeschlüsse erlassen werden. Notwendig wird dies, wenn sich aufgrund der weiteren Verfahrensentwicklung herausstellt, dass einzelne Bauwerke, für die zwischenzeitlich ein dringender Ersatzbedarf festgestellt worden ist, in diesem Verfahren nicht mehr rechtzeitig genehmigt werden könnten.

 

 

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