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Neues Bundesmeldegesetz tritt am 01.11.2015 in Kraft

13.10.2015

Neues Bundesmeldegesetz tritt am 01.11.2015 in Kraft

Am 01.11.2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Foto (c) Niemeyer / Gemeinde Schellerten
Am 01.11.2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Foto (c) Niemeyer / Gemeinde Schellerten
(Schellerten) Am 01.11.2015 tritt das Bundesmeldegesetz in Kraft. Hierdurch ergeben sich auch neue Verpflichtungen für die Wohnungsgeber sowie Änderungen bei der Anmeldung bei der Meldebehörde. 

Meldepflicht bei An- und Abmeldung einer Wohnung:

• Es bleibt bei der allgemeinen Meldepflicht: Wer eine Wohnung bezieht, muss sich bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes anmelden.

Neu: Die Frist zur Anmeldung wird von einer auf zwei Wochen nach Einzug verlängert.

• Die Abmeldung einer Wohnung ist wie bisher nur bei Wegzug in das Ausland erforderlich.

Neu: Gesetzlich ist hier vorgesehen, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Zudem ist die Abmeldung auch frühestens eine Woche vor Auszug möglich.

• Neu: Aufgrund von anstehenden Wahlen besteht die Möglichkeit, der Gemeinde die Wegzugsanschrift auch bei Änderungen der Anschrift im Ausland der Meldebehörde mitzuteilen.

• Neu: Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, bei der die Hauptwohnung gemeldet ist.

• Neu: Wer in Deutschland aktuell bei einer Meldebehörde gemeldet ist  und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese  weitere Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss künftig für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.

• Neu: Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten.

• Bitte beachten Sie, dass sich Bürgerinnen und Bürger, solange sie in Deutschland aktuell bei einer Meldebehörde gemeldet sind, nicht anmelden müssen, wenn sie in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung  dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen.

• Neu: Die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers 

Bei Anmeldung sowie beim Auszug aus einer Nebenwohnung und beim Wegzug in das Ausland muss die meldepflichtige Person eine Erklärung des Wohnungsgebers über den erfolgten Einzug vorlegen.

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 Wohnungsgeberbestätigung
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Damit sollen künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Diese Wohnungsgeberbescheinigung ist der Meldebehörde bei der Anmeldung vorzulegen. Allein die Vorlage des Mietvertrages reicht hierfür nicht aus.

Somit muss ab dem 01.11.2015 der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem erfolgten Einzug aushändigen oder elektronisch der Meldebehörde übersenden, damit dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann.

Sollte die meldepflichtige Person  in ein Eigenheim ziehen, so ist in diesen Fällen im Bürgerbüro beim Anmeldevorgang eine Selbsterklärung abzugeben.

Der Wohnungsgeber muss nicht immer der Hauseigentümer sein. Bei Kindern über 18. Jahren sind die Wohnungsgeber die Eltern, wenn diese gemeinsam eine Wohnung beziehen. Bei Untervermietung ist der Hauptmieter der Wohnungsgeber.


 Informationen des Bundesministerium des Innern zum Bundesmeldegesetz 

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Auskünfte aus dem Melderegister

• Neu: Sperrvermerk

Für Personen, die
1. in Einrichtungen zum Schutz häuslicher Gewalt,
2. in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen,
3. in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen, oder der Heimerziehung dienen,
4. in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge oder
5. in einer Justizvollzugsanstalt
wohnen, wird künftig automatisch ein sogenannter bedingter Sperrvermerk im Melderegister eingetragen.

Bei nicht behördlichen Melderegisteranfragen muss die Meldebehörde dann in diesen Fällen vor einer Auskunftserteilung die Betroffenen anhören und darf keine Auskunft erteilen, wenn durch diese schutzwürdigen Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden. Die Sperrvermerke gelten lediglich für den gemeldeten Zeitraum in einer der schutzwürdigen Einrichtungen und erlöschen mit Auszug aus deren Anschrift. Die in einer der o.g. Einrichtungen gemeldeten Personen können der Eintragung dieses Sperrvermerks widersprechen.

 Neu: Bei Melderegisteranfragen für gewerbliche Zwecke (z.B. Forderungsmanagement) muss künftig der gewerbliche Zweck immer angegeben werden. Die erlangten Daten dürfen nur für den angegebenen Zweck verwendet werden und dürfen vom Datenempfänger nicht wiederverwendet werden (Verbot des Datenpooling).
Eine strikte Zweckbindung besteht auch für erweiterte Melderegisterauskünfte, für Gruppenauskünfte und für Daten, die trotz bestehender Auskunftssperre nach besonderer Begründung und Bewertung (Anhörung) erteilt worden sind. Wenn der jeweils verfolgte Zweck erfüllt ist, muss der Datenempfänger die Daten löschen.

• Neu: Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind künftig nur noch dann zulässig, wenn die/der Betroffene vorher in die Übermittlung der Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt hat. Diese Einwilligung muss bei der Melderegisteranfrage vorgelegt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen.

Diese Einwilligung bleibt bis zu ihrem Widerruf bestehen und muss nach einem Umzug nicht erneut abgegeben werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zu diesem Zwecke herausgeben. Daher ist ein Antrag auf Übermittlungssperre nicht erforderlich.

 

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