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Widerspruch gegen Datenübermittlung nach dem Bundesmeldegesetz

03.03.2016

Widerspruch gegen Datenübermittlung nach dem Bundesmeldegesetz

Jede/r Einwohner/in kann in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten aus dem Einwohnermelderegister widersprechen. Foto (c) Hans-Theo Wiechens
Jede/r Einwohner/in kann in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten aus dem Einwohnermelderegister widersprechen. Foto (c) Hans-Theo Wiechens
(Schellerten) Jede/r Einwohner/in kann in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten aus dem Einwohnermelderegister widersprechen. 

Im Bundesmeldegesetz ist die Weitergabe von Melderegisterauskünften in besonderen Fällen geregelt (§50 BMG). Hierzu gehören folgende Übermittlungen:

(1)  Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen
 
Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

(2) Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
 
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über
 
1.Familienname,
2.Vornamen,
3.Doktorgrad,
4.Anschrift sowie
5.Datum und Art des Jubiläums.
 
Altersjubiläen im Sinne des § 50 Abs. 2 BMG sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

(3) Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren
 
1.Familienname,
2.Vornamen,
3.Doktorgrad und
4.derzeitige Anschriften.
 
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

(4) Übermittlung an den Eigentümer der Wohnung

Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er selbst nicht Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses unentgeltlich Auskunft über Familiennamen und Vornamen sowie Doktorgrad der in seiner Wohnung gemeldeten  Einwohner zu erteilen. Die Auskunft kann auf Antrag des Auskunftsberechtigten im elektronischen  Verfahren erteilt werden.
 
(5) Widerspruch gegen Absatz 1-3

Die betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1 bis 3 zu widersprechen; hierauf ist bei der Anmeldung sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen (§ 17 Abs.1 BMG).


Die Übermittlung von Daten an eine öffentliche Religionsgemeinschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgemeinschaft ist ebenfalls im Bundesmeldegesetz geregelt (§ 42 Abs. 2 BMG).

Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft Familienangehörige (Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42, Abs. 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
 
1.Vor- und Familiennamen,
2.Geburtsdatum und Geburtsort,
3.Geschlecht,
4.Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
5.derzeitige Anschriften,
6.Auskunftssperren nach § 51 sowie
7.Sterbetag
 
Gegen diese Übermittlung kann ebenfalls Widerspruch eingelegt werden!

Die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ist durch das Wehrpflichtgesetz normiert (§ 58 WPfG).

Damit das Bundesamt für Wehrverwaltung die Möglichkeit hat, über den freiwilligen Wehrdienst zu informieren, übermittelt die Meldebehörde im März eines jeden Jahres
 
1.Familienname,
2.Vornamen und
3.gegenwärtige Anschrift
 
von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Folgejahr das 18. Lebensjahr vollenden, an das Bundesamt für Wehrverwaltung (§ 58 WPfG). Bei einem Widerspruch bis zum 31.März werden die Daten für den freiwilligen Wehrdienst nicht übermittelt.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Schellerten, Rathausstraße 8, 31174 Schellerten eingelegt werden.

Entsprechend vorbereitete Erklärungen hält das Bürgerbüro der Gemeinde Schellerten bereit. Die Erklärung muss schriftlich und mit rechtsverbindlicher Unterschrift versehen an die Gemeinde Schellerten, Bürgerbüro, Rathausstraße 8, 31174 Schellerten übersandt werden.

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Formular zur Beantragung der Einrichtung von Übermittlungssperren

Mit dem als PDF-Download zur Verfügung stehenem Formular kann Widerspruch gegen Datenübermittlungen nach dem Bundesmeldegesetz erhoben werden.

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 Widerspruch gegen Datenübermittlung (PDF)
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