Tätigkeit auf gemeindeeigenem Friedhof Aufnahme vorübergehend als Steinmetzin/Steinmetz oder Bildhauerin/Bildhauer
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Tätigkeit auf gemeindeeigenem Friedhof Aufnahme vorübergehend als Steinmetzin/Steinmetz oder Bildhauerin/Bildhauer
Volltext
Die vorübergehende Aufnahme der Tätigkeit als Steinmetzin/Steinmetz oder Bildhauerin/Bildhauer auf einem gemeindeeigenen Friedhof bedarf der Zustimmung durch die zuständige Stelle und unterliegt der kommunalen Friedhofssatzung.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Zusätzliche Informationen der Gemeinde Schellerten:
Die Gemeinde Schellerten ist Trägerin des kommunalen Friedhofes in der Ortschaft Oedelum. Die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof ist durch § 6 der Friedhofssatzung der Gemeinde Schellerten normiert. Danach müssen Gewerbetreibende (Steinmetze, Gärtner usw.) für Ihre Tätigkeiten auf dem Friedhof die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen. Sie haben die erstmalige Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof vorher bei der Gemeindeverwaltung anzuzeigen.
Für Arbeiten erforderliche Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Ablagerung von Abraum auf dem Friedhof ist untersagt.
Gewerbetreibende haften für alle Schäden, die sie, ihre Bediensteten oder Beauftragten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
Eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann von der Gemeinde untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende wiederholt gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat und ihm danach schriftlich mitgeteilt worden ist, dass die weitere gewerbliche Tätigkeit im Wiederholungsfall untersagt werden wird
Erforderliche Unterlagen
Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Frist
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
Kommunale Satzung
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport