26. Änderung des Flächennutzungsplans in Kraft getreten
(Schellerten) Der Rat der Gemeinde Schellerten hat in seiner Sitzung am 09.11.2020 die 26. Änderung des Flächennutzungsplans (Ortschaft Ottbergen) mit der Begründung beschlossen.
Die 26. Änderung des Flächenntzungsplans wurde am 07.04.2021 gem. § 6 Abs. 1 BauGB durch den Landkreis Hildesheim genehmigt.
Die Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB bekanntgemacht. Die 26. Änderung des Flächennutzungsplans wird damit wirksam.
Die örtliche Lage der Änderungsfläche ist aus dem nebenstehenden Planabschnitt zu ersehen.
Die 26. Änderung des Flächennutzungsplans mit der Begründung und dem Umweltbericht kann im Rathaus der Gemeinde Schellerten, Bauamt, Rathausstraße 8, 31174 Schellerten während der folgenden Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden:
Montag | von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
Mittwoch | von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
Donnerstag |
von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr |
Freitag | von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
Über die 26. Änderung des Flächennutzungsplans kann Auskunft verlangt werden.
Wichtiger Hinweis zur Einsichtnahme während der Corona-Pandemie:
Eine Einsichtnahme in der Gemeindeverwaltung ist nur nach Terminvereinbarung - telefonisch (Tel. 05123/401-0) oder über das Kontaktformular - möglich. Bei Betreten der Verwaltung besteht eine Maskenpflicht, d.h. es muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden, und es muss ein Sicherheitsabstand von 1,5 m zu anderen Personen eingehalten werden.
Ebenso kann der Plan auf dieser Internetseite unter Bauleitplanung eingesehen werden.
Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der 26. Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach §§ 39-42 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.