Bebauungsplan Nr. 09-07 "Auf der Schanze Nord" in Kraft getreten
(Schellerten) Der Rat der Gemeinde Schellerten hat in seiner Sitzung am 09.11.2020 den Bebauungsplan Nr. 09-07 "Auf der Schanze Nord" (Ortschaft Ottbergen) gem. § 10 Abs. 1 des BauGB vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), sowie gem. § 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NkomVG) vom 17.12.2010, in der derzeit geltenden Fassung, als Satzung sowie die Begründung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB, in der derzeit geltenden Fassung, bekanntgemacht und der Bebauungsplan Nr. 09-07 „Auf der Schanze Nord“ tritt mit dem Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst Flächen im Nordosten der Ortschaft Ottbergen östlich der Straße "Auf der Schanze" sowie im Außenbereich der Ortschaft. Der Geltungsbereich ist in den nebenstehenden Übersichtskarten "schwarz" umrandet dargestellt.
Der Bebauungsplan sowie die Begründung und der Umweltbericht können im Rathaus der Gemeinde Schellerten, Bauamt, Rathausstraße 8, 31174 Schellerten während der folgenden Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden:
Montag | von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
Mittwoch | von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
Donnerstag |
von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr |
Freitag | von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
Über den Inhalt des Bebauungsplans Nr. 09-07 „Auf der Schanze Nord“ einschließlich der Begründung und Umweltbericht kann Auskunft verlangt werden.
Wichtiger Hinweis zur Einsichtnahme während der Corona-Pandemie:
Eine Einsichtnahme in der Gemeindeverwaltung ist nur nach Terminvereinbarung - telefonisch (Tel. 05123/401-0) oder über das Kontaktformular - möglich. Bei Betreten der Verwaltung besteht eine Maskenpflicht, d.h. es muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden, und es muss ein Sicherheitsabstand von 1,5 m zu anderen Personen eingehalten werden.
Ebenso kann der Plan auf dieser Internetseite unter Bauleitplanung eingesehen werden.
Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 09-07 „Auf der Schanze Nord“ schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach §§ 39-42 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.