Direktwahl einer Bürgermeisterin / eines Bürgermeisters
(Schellerten) Gemeindewahlleiter Stefan Lindinger gibt bekannt:
1. Wahltag zur Direktwahl und einer möglichen Stichwahl einer Bürgermeisterin / eines Bürgermeisters (§ 45b NKWG)
Die Amtszeit des derzeit amtierenden Bürgermeisters der Gemeinde Schellerten endet am 31.10.2026. Gem. § 80 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) ist im Wahlgebiet der Gemeinde Schellerten eine Bürgermeisterin oder ein Bürgermeister – Direktwahl - für eine Amtszeit vom 01.11.2026 bis zum 31.10.2034 zu wählen.
Der Rat der Gemeinde Schellerten hat in seiner Sitzung am 24.11.2025 gem. § 45b Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) bestimmt, dass die Wahl am Tag der allgemeinen Neuwahlen (Kommunalwahlen) und zwar am Sonntag, 13.09.2026 in der Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr stattfindet. Wird eine Stichwahl erforderlich, so findet diese 14 Tage später, am Sonntag, 27.09.2026 ebenfalls von 08.00 bis 18.00 Uhr statt.
Wahlgebiet ist das Gebiet der Gemeinde Schellerten. Das Wahlgebiet ist gem. § 8 NKWG für die Stimmabgabe bei dieser Direktwahl in 12 Wahlbezirke aufgeteilt. Jede zur Teilnahme an der Direktwahl wahlberechtigte Person erhält bis zum 23. August 2026 eine Benachrichtigung über ihre Eintragung im Wählerverzeichnis und den zuständigen Wahlbezirk (§ 18 Abs. 1 NKWO).
2. Einreichung von Wahlvorschlägen und Zahl der erforderlichen Unterschriften (§ 45b Abs.4, § 45d Abs. 3 NKWG)
Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl aufgefordert.
Wahlvorschläge können nach § 45d i.V.m. § 21 NKWG von Parteien, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerber) eingereicht werden. Jede wählbare Einzelperson kann sich auch dann vorschlagen, wenn sie nicht wahlberechtigt ist.
Parteien, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 und 3 NKWG nicht erfüllen, können als Partei nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie ihre Teilnahme an der Wahl entsprechend § 22 Abs. 1 NKWG bis zum 15. Juni 2026 dem Landeswahlleiter, Schiffgraben 12, 30159 Hannover angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Der Anzeige sind jeweils ein Abdruck der Satzung und des Programms der Partei sowie ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Landesvorstand beizufügen. Ist ein Landesvorstand nicht bestellt, so ist ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Bundesvorstand beizufügen. Parteien, die bereits anlässlich der allgemeinen Kommunalwahlen am 13.09.2026 in Niedersachsen anerkannt worden sind, brauchen die Anerkennung nicht erneut zu beantragen.
Die Wahlvorschläge für die Direktwahl sind möglichst frühzeitig, spätestens aber bis Montag, den 20. Juli 2026, um 18.00 Uhr bei der Dienststelle des Gemeindewahlleiters der Gemeinde Schellerten, Rathausstraße 8, 31174 Schellerten einzureichen. Jeder Wahlvorschlag darf den Namen nur einer Bewerberin oder nur eines Bewerbers, die oder der nach den Vorschriften der §§ 24, 45d NKWG zu bestimmen ist, enthalten und ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aufzustellen. Hinsichtlich des Inhaltes und der Form der Wahlvorschläge weise ich auf die Vorschriften der §§ 21 ff., 45 d NKWG und der §§ 31 ff. der NKWO hin. Die Formblätter nach amtlichem Muster werden von der Gemeindewahlleitung kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe, von der wahlberechtigten Einzelperson oder, bei einem Wahlvorschlag einer nicht wahlberechtigten, aber wählbaren Einzelperson, von dieser selbst unterzeichnet sein. Er muss außerdem nach § 45 d Abs. 3 S. 2 NKWG von mindestens 60 Wahlberechtigen des Wahlgebietes auf amtlichen Formblättern, die von der Wahlleitung kostenfrei ausgegeben werden, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Hat jemand für eine Direktwahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bestätigung des Wahlrechts eingehen, ungültig.
Die Beibringung der Unterstützungsunterschriften ist gem. § 45 d Abs. 4 NKWG nicht erforderlich bei dem bisherigen Amtsinhaber
- Bürgermeister Fabian von Berg
sowie gem. § 21 Abs. 10 NWKG bei folgenden Parteien/Wählergruppen/Einzelbewerbern:
- Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU),
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
- Alternative für Deutschland – Niedersachsen (AfD Niedersachsen),
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE),
- Die Linke (Die Linke).