Genehmigung 27. Änderung des Flächennutzungsplans
(Bettmar) Der Landkreis Hildesheim hat mit Verfügung vom 23.9.2024 Az.: (910) 15-11-50 die vom Rat der Gemeinde Schellerten am 17.06.2024 beschlossene 27. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
Gemäß § 6 Abs. 5 BauGB vom 3.11.2017 (BGBl. I Seite 3634) in der zuletzt geltenden Fassung wird die Genehmigung der 27. Änderung des Flächennutzungsplanes ortsüblich bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Hildesheim wird die 27. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.
Die Planbereiche der 27. Änderung befinden sich im Norden der Ortschaft Bettmar nördlich der Hildesheimer Straße (Bundesstraße 1) beiderseits der Straße „Hopsfeld“ und werden nebenstehend dargestellt.
Die genehmigte 27. Änderung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung mit Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung, kann vom Tage dieser Bekanntmachung an im Rathaus der Gemeinde Schellerten, Bauamt, Rathausstraße 8, 31174 Schellerten während der Sprechzeiten
Montag | von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
Mittwoch | von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
Donnerstag | von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr |
Freitag | von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
und nach Vereinbarung von jedermann eingesehen werden.
Die Unterlagen sind ebenfalls im Bereich Bauleitplanung einzusehen.
Jedermann kann über den Inhalt der 27. Änderung des Flächennutzungsplanes auch Auskunft verlangen.
Weiterhin wird gem. § 215 Abs. 2 BauGB vom 3.11.2017 (BGBl. I Seite 3634) in der zuletzt geltenden Fassung auf die nachfolgenden Rechtsfolgen hingewiesen:
Unbeachtlich werden
- nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzungen der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- (nicht zutreffend)
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 27. Änderung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.