25. Änderung des Flächennutzungsplans in Kraft getreten
(Schellerten) Durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Hildesheim vom 18. September 2019 ist die 25. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Schellerten in Kraft getreten.
Für die vom Rat der Gemeinde Schellerten in seiner Sitzung am 19.06.2018 einschließlich Begründung und Umweltbericht beschlossenen 25. Änderung des Flächennutzungsplans gilt die Genehmigung auf Grund Fristablaufs (Fiktion nach § 6 Abs. 4 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB)) als erteilt.
Der räumliche Geltungsbereich der 25. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst Flächen am südwestlichen Ortsrand von Garbolzum nördlich der Bundesstraße 1 (B1).
Der Geltungsbereich der 25. Änderung des Flächennutzungsplans ist im nebenstehenden Übersichtsplan mit schwarzer Umrandung gekennzeichnet.
Mit dieser Bekanntmachung der Genehmigung im Amtsblatt für den Landkreis Hildesheim wird die 25. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.
Die 25. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Begründung mit Umweltbericht können im Rathaus der Gemeinde Schellerten, Bauamt, Rathausstraße 8, 31174 Schellerten während der folgenden Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden:
Montag | von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
Mittwoch | von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
Donnerstag | von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr |
Freitag | von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
Über den Inhalt der 25. Änderung des Flächennutzungsplanes kann von jedermann Auskunft verlangt werden.
Nach vorheriger telefonischer Absprache (Tel. 05123 I 401 - 0) können die Unterlagen auch außerhalb der Öffnungszeiten eingesehen werden.
Auf die nachfolgend genannten Rechtsfolgen wird gem. § 215 Abs. 2 BauGB (v. 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634) hingewiesen:
Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
- (nicht zutreffend)
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung der 25. Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.