Bebauungsplan Nr. 06-03 "Westerwiesen" in Kraft getreten
(Schellerten) Durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Hildesheim vom 18. September 2019 ist der Bebauungsplan 06-03 "Westerwiesen" (Ortschaft Garmissen-Garbolzum) in Kraft getreten.
Der Rat der Gemeinde Schellerten hat in seiner Sitzung arn 19.06.2018 den Bebauungsplan Nr. 06-03 "Westerwiesen" (Ortschaft Garmissen-Garbolzum) gem. § 10 Abs. 1 des BauGB vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634), sowie gem. § 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NkomVG) vom 17.12.2010, in der derzeit geltenden Fassung, als Satzung einschließlich der Begründung mit Umweltbericht beschlossen.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB, in der derzeit geltenden Fassung, bekanntgemacht.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 06-03 "Westerwiesen" umfasst Flächen am südwestlichen Ortsrand von Garbolzum nördlich der Bundesstraße 1 (B1).
Der Geltungsbereich ist im nebenstehenden Übersichtsplan mit schwarzer Umrandung gekennzeichnet.
Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Hildesheim tritt der Bebauungsplan Nr. 06-03 "Westerwiesen" in Kraft.
Der Bebauungsplan Nr. 06-03 "Westerwiesen" sowie die Begründung mit Umweltbericht können im Rathaus der Gemeinde Schellerten, Bauamt, Rathausstraße 8, 31174 Schellerten während der folgenden Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden:
Montag | von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
Mittwoch | von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
Donnerstag | von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr |
Freitag | von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
Über den Inhalt des Bebauungsplanes Nr. 06-03 "Westerwiesen" kann von jedermann Auskunft verlangt werden. Nach vorheriger telefonischer Absprache (Tel. 05123 I 401 - 0) können die Unterlagen auch außerhalb der Öffnungszeiten eingesehen werden.
Auf die nachfolgend genannten Rechtsfolgen wird gem. § 215 Abs. 2 BauGB (v. 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) hingewiesen.
Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 06-03 'Westerwiesen" schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634), über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach §§ 39-42 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird ebenfalls hingewiesen.