Bebauungsplan Nr. 10-12 "Schellerten Nordwest" (Ortschaft Schellerten) in Kraft getreten
Der Rat der Gemeinde Schellerten hat in seiner Sitzung am 24.06.2013 den Bebauungsplan Nr. 10-12 “Schellerten Nordwest” gem. § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit § 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) mit textlichen Festsetzungen als Satzung einschließlich der Begründung mit Umweltbericht beschlossen.
Durch Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Hildesheim Nr. ist der Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft getreten.
Der Bebauungsplan Nr. 10-12 bezieht Grundstücksflächen zwischen dem Schießstand und der Bundesstraße 1 sowie den Schießstand selbst am Nordwestrand der Ortschaft Schellerten ein.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 10-12 ist in dem vorstehenden Lageplan durch dicke schwarze Umgrenzung gekennzeichnet.
Der Bebauungsplan Nr. 10-12 mit Begründung und Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung kann im Rathaus der Gemeinde in Schellerten, Rathausstraße 8, während der Sprechzeiten der Verwaltung
montags 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr
mittwochs 09.00 - 12.00 Uhr
donnerstags 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.30 Uhr
freitags 09.00 - 12.00 Uhr
von jedermann eingesehen werden.
Über den Inhalt des Bebauungsplans Nr. 10-12 einschließlich Begründung mit Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung kann Auskunft verlangt werden.
Berufstätigen gibt die Verwaltung die Möglichkeit, die Planunterlagen auch außerhalb der Sprechzeiten nach vorheriger telefonischer Absprache unter Tel. 05123/ 401-0 einzusehen.
Der Bebauungsplan einschließlich der Begründung werden auch auf nachfolgend verlinkter Webseite der Gemeinde Schellerten als PDF-Dokumente zum Herunterladen auf den Computer des Nutzers angeboten.
Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 10-12 schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB in der Neufassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach §§ 39-42 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.