Anleinpflicht während der allgemeinen Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit
(Schellerten) Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b. Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) ist jede Person in der freien Landschaft verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde in der Zeit
vom 01. April bis zum 15. Juli 2024
an der Leine geführt werden; es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind.
Ordnungswidrig handelt gemäß § 42 Abs. 3 Nr. 4 NWaldG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b nicht dafür sorgt, dass ein seiner Aufsicht unterstehender Hund in der freien Landschaft in der Zeit vom 01. April bis zum 15. Juli an der Leine geführt wird.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.