Abbrennen von Osterfeuern
Verbrannt werden dürfen nur zugelassene Materialien z.B. unbehandelte Pflanzenrückstände wie Baum- und Strauchschnitt. Die Menge muss sich daran orientieren, was im Rahmen der Brauchtumspflege üblich ist. Das Material muss innerhalb weniger Stunden heruntergebrannt sein und darf nicht über mehrere Tage hinweg schwelen. Aus Sicherheitsgründen ist der Holzstoß auf eine Höhe von 5 Metern und einen Durchmesser von 8 Metern zu beschränken.
Das Verbrennen von Abfallstoffen wie z.B. Autoreifen, Kartons, Matratzen, auch unbehandeltem Holz wie Paletten, Fenster, Türen etc. ist unzulässig. Es ist verboten, das Osterfeuer mit sogenannten Brandbeschleunigern (Benzin, Diesel) zu entzünden. Der Landkreis Hildesheim wird Zuwiderhandlungen ahnden und mit Bußgeldern belegen.
Die Brauchtumspflege muss innerhalb der Gemeinschaft stattfinden. Somit sind private Osterfeuer einzelner Personen oder Gruppen mit dem Begriff der Brauchtumspflege nicht zu vereinbaren.
Ferner ist bei der Durchführung der Osterfeuer darauf zu achten, dass nach den Bestimmungen des Nieders. Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 01.03. bis 30.09. keine in der freien Natur stehenden Hecken und Büsche sowie außerhalb des Waldes stehende Bäume beschädigt oder in sonstiger Weise zerstört werden. Die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, an Hecken und Böschungen darf nicht verbrannt werden.
Es ist verboten, wild lebende Tiere zu verletzen oder zu töten bzw. ihre Nester oder Wohnstätten zu zerstören. Dieser Punkt findet in diesem Jahr besondere Bedeutung, da das Osterfest bereits Ende März ist und zu diesem Zeitpunkt die erste Brutsaison bereits im vollen Gange ist (§§ 35 ff NNatG). Das Brennmaterial des Osterfeuers darf deshalb nicht länger als 14 Tage im Bereich des Brennplatzes zwischengelagert werden. Für den Fall, dass die o.g. Materialien vor diesem Zeitraum gesammelt wurden, ist es erforderlich, ein bis zwei Tage vor dem Abbrennen das Material umzuschichten, um eine Gefährdung von Kleintieren und Vögeln auszuschließen, die möglicherweise das Material als Unterschlupf oder Nistplatz aufgesucht haben.
In diesem Zusammenhang weist die Gemeinde auf die umgehende Restentsorgung und Aufräumpflicht hin. Diese Arbeiten sind nach dem Abbrennen des Osterfeuers bis zum 06.04.2013 auszuführen.
Wer Getränke und Speisen an Ort und Stelle anbieten will, muss ein Gaststättengewerbe anzeigen.
Weitere Informationen:
Gemeinde Schellerten - Standesamt
Herr Stuke
FB2 Finanzen und Bürgerdienste
FD2.3 Bürgerdienste, Standesamt, Ordnungswesen, Feuerwehr, Fundbüro
Rathausstraße 8
31174 Schellerten
+49 51 23 - 4 01 32 (Herr Stuke)
+49 51 23 - 4 01 40
https://www.schellerten.info/
Govello-ID: DE.Justiz.603375c9-b378-4e79-9ff9-e67a3f4a9299.5c3e
Bild: Rathaus der Gemeinde Schellerten Foto (c) Lindinger / Gemeinde Schellerten