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Winterdienst im Gemeindegebiet

(Schellerten) Bei Schnee und Eis sind Straßen und Gehwege entsprechend der gültigen Straßenreinigungssatzung und der Straßen­reinigungs­verordnung zu räumen. Bei Schneefall sind Fußgänger­überwege und Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, ansonsten mindestens in 1,50 m Breite freizuhalten. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein mind. 1 m breiter Streifen neben der Fahrbahn freizuhalten. Nach den Rechtsvorschriften müssen die Geh- und Radwege an Werktagen von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr soweit von Eis und Schnee befreit sein, dass sie von Fußgängern ohne Gefährdung oder besondere Behinderung benutzt werden können.

Jedoch sind insbesondere Hydranten und Gossen schnee- und eisfrei zu halten. Die geräumten Schnee- und Eismassen dürfen nicht so gelagert werden, dass dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn und dem Gehweg gefährdet oder besonders behindert wird. Bei Glätte sind Sand oder andere abstumpfende Mittel zur Sicherung des Fußgängertagesverkehrs einzusetzen. Die Verwendung von Streusalz ist nur dort zulässig, wo eine Verwendung anderer Mittel unzumutbar oder untauglich ist.

Bei eintretendem Tauwetter sind Geh- und Fußgängerüberwege vom vorhandenen Eis zu befreien und der Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten.

Die Verpflichtung trifft die Grundstückseigentümer der an alle Straßen angrenzenden Grundstücke. Davon ausgenommen sind nur die im Ausnahmekatalog zur Straßenreinigungsverordnung bezeichneten Flächen.

Die vom Rat der Gemeinde Schellerten beschlossene Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Gemeinde Schellerten (Straßenreinigungssatzung) sowie die Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Gemeinde Schellerten (Straßenreinigungsverordnung) sind als PDF-Download verfügbar.

05.01.2026 
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