Sprungziele
Seiteninhalt

Ortsrecht Zusatztext

§ 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) enthält die Ermächtigung der Gemeinden, im Rahmen der Gesetze ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzung selbst zu regeln. Darüber hinaus kann die Gemeinde auch Satzungen auch auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung erlassen. Zuständig für den Satzungserlass ist der Gemeinderat.

Seite zurück Nach oben