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Verbrennen pflanzlicher Abfälle in der Gemeinde Schellerten

Die "Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen ausserhalb von Abfallbeseitigungsanlagen" (BrennVO) gibt den Gemeinden die Möglichkeit, an von ihnen bestimmten Tagen ("Brennetage") das Verbrennen pflanzlicher Abfälle zu erlauben, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht. Das Wohl der Allgemeinheit und die Nachbarschaft darf hierdurch nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

Die Gemeinde Schellerten macht von der vom Verordnungsgeber eingeräumten Ausnahmeregelung Gebrauch.

Die Zeiträume, in denen dies möglich ist werden vorher bekanntgegeben.

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Brennetage und Strauchschnittaktionen in der Gemeinde Schellerten
Brennetage und Strauchschnittaktionen in der Gemeinde Schellerten

In diesen Zeiträumen ist es möglich pflanzliche Abfälle (Baum- und Strauchschnitt), die auf gärtnerisch genutzten Flächen anfallen, an Ort und Stelle zu verbrennen, wenn eine andere Form der Entsorgung nicht möglich ist. Eine Benachrichtigung der Gemeinde ist in diesem Falle nicht erforderlich. Ausgenommen von der Brennerlaubnis sind alle Samstage und Sonntage sowie die gesetzlichen Feiertage.

Beim Verbrennen der Abfälle ist folgendes zu beachten:

  • Das Verbrennen anderer als pflanzliche Abfälle ist verboten.
  • Das Feuer darf nicht mit Brandbeschleunigern (Benzin, Diesel, Heizöl etc.) oder anderen Abfällen entzündet oder unterhalten werden.
  • Gefahr bringender Funkenflug und erhebliche Rauchentwicklung ist zu vermeiden.
  • Das Feuer ist von einer erwachsenen und voll arbeitsfähigen Person zu beaufsichtigen und ständig unter Kontrolle zu halten.
  • Es ist geeignetes Gerät bereit zu halten, um das Feuer bei jeglicher Gefahr unverzüglich ablöschen zu können.
  • Beim Verlassen der Brennstelle müssen Feuer und Glut vollständig verloschen sein.

Nachstehende Mindestabstände sind unbedingt einzuhalten:

 

100 m:

zu Gebäuden mit weicher Bedachung, baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung wie Alten- und Pflegeheime, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen, landwirtschaftliche Gebäude sowie Einrichtungen mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr. Gleiches gilt für öffentliche Verkehrswege, Wälder, Buschflächen und landwirtschaftliche Flächen mit leicht brennbarem Bewuchs.

25 m:  zu Gebäuden und Bauwerken jeglicher Art sowie zu einzeln stehenden Bäumen und Büschen.
5 m:  zu sonstigen Grundstücksgrenzen.

Trotz Ausnahmegenehmigung ist das Verbrennen verboten

  • bei lang anhaltender, extrem trockener Witterung,
  • bei starkem Wind (deutliche Bewegung armdicker Äste),
  • Gefahr der Beeinträchtigung des Verkehrs infolge Rauchentwicklung,
  • auf moorigem Untergrund,
  • in Schutzzonen I von Wasserschutzgebieten.

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig pflanzliche Abfälle ausserhalb zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen

  • an einem nicht nach der o.g. Verfügung bestimmten Tag
  • ausserhalb einer zeitlichen oder räumlichen Begrenzung verbrennt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
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