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Auslegung der Schöffenvorschlagslisten

Rathaus der Gemeinde Schellerten Foto (c) Lindinger / Gemeinde Schellerten
Rathaus der Gemeinde Schellerten Foto (c) Lindinger / Gemeinde Schellerten
(Schellerten) Der Rat der Gemeinde Schellerten hat in seiner Sitzung am 19. Juni 2018 über die dem Amtsgericht und dem Landgericht vorzuschlagenden Schöffen und Hilfsschöffen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 abgestimmt.

Diese Vorschlagsliste liegt in der Zeit vom 20. bis 28. Juni 2018 im Rathaus der Gemeinde Schellerten, Rathausstraße 8 (Zimmer 2), während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung zur Einsicht öffentlich aus. Innerhalb einer Woche nach Ende der Auslegungsfrist (bis zum 09. Juli 2018) kann jedermann schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch mit der Begründung erheben, dass in der Liste Personen aufgenommen worden sind, die nach §§ 32 bis 34 Gerichtsverfassungs-gesetz (GVG) nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

Der Wortlaut der §§ 32 bis 34 GVG ist nachstehend abgedruckt:

 

§ 32 Unfähigkeit zum Schöffenamt

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

 

§ 33 nicht zu berufende Personen

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

 

§ 34 weitere nicht zu berufende Personen

(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

1. der Bundespräsident;

2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;

(2)  Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.                 

     

Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.schoeffenwahl.de.

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Bild: Rathaus der Gemeinde Schellerten Foto (c) Lindinger / Gemeinde Schellerten

20.06.2018 
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