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Tierhaltung in der Gemeinde Schellerten

Die Gemeinde Schellerten weißt auf §6 der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hin - Foto (c) Will / Gemeinde Schellerten
Die Gemeinde Schellerten weißt auf §6 der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hin - Foto (c) Will / Gemeinde Schellerten
(Schellerten) Die Gemeinde Schellerten weist aus gegebenem Anlass auf § 6 der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Schellerten vom 31.03.2014 hin.

Danach sind

1. Hundehalter und Hundehalterinnen oder die mit der Führung oder Beaufsichtigung von Hunden Beauftragten verpflichtet zu verhüten, dass ihr Tier

a) unbeaufsichtigt herumläuft;

b) Personen oder Tiere gefährdend anspringt oder anfällt;

c) öffentliche Verkehrsflächen oder Anlagen mit Kot verunreinigt oder beschädigt.

Nach der Verunreinigung durch Kot ist der Hundehalter bzw. die Hundehalterin oder die mit der Führung oder Beaufsichtigung beauftragte Person unverzüglich zur Säuberung verpflichtet. Diese Reinigungspflicht geht der des Anliegers vor.

 

2. Bissige Hunde sowie Hunde, bei denen nach ihrer Veranlagung, Erziehung oder ihren Charaktereigenschaften die erhöhte Gefahr einer Schädigung von Personen oder Tieren besteht, müssen außerhalb von sicheren Einrichtungen einen bisssicheren Maulkorb tragen und von einer geeigneten Person an der Leine geführt werden. Geeignet ist eine Person im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie in der Lage ist, das Tier jederzeit zu beherrschen und festzuhalten.

Bissig ist ein Hund, der bereits einmal Menschen durch einen Biss Verletzungen zugeführt hat. Bissig ist ein Hund auch, wenn er einen anderen Hund gebissen und verletzt hat, ohne von diesem selbst angegriffen worden zu sein oder, wenn er einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer Unterwerfungsgestik gebissen hat.

Der Anleinpflicht ist Genüge getan, wenn der Hund an einer höchstens zwei Meter langen Leine geführt wird, die so stark und so befestigt ist, dass der Hund sich hiervon nicht alleine lösen kann. Der Maulkorb muss so angelegt und beschaffen sein, dass ein Abstreifen oder Beißen durch den Hund sicher verhindert wird. Die Vorschriften über die Erlaubnispflicht für gefährliche Hunde nach dem Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) und das Recht des Landkreises für die daran anknüpfenden Rechtsfolgen ergänzende oder abweichende Einzelfallmaßnahmen zur Gefahrenabwehr nach Maßgabe des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) zu treffen, bleiben nach § 17 NHundG von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.

 

3. ln öffentlichen Anlagen sowie bei öffentlichen Veranstaltungen sind Hunde an der Leine zu führen. Auf Kinderspielplätzen, Bolzplätzen, Friedhöfen und Schulhöfen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Blindenhunde sind hiervon ausgenommen.

 

4. Pferdehalter und Pferdehalterinnen sowie Reiter und Reiterinnen sind verpflichtet, zu verhüten, dass ihr Tier öffentliche Verkehrsflächen oder Anlagen mit Kot verunreinigt. Nach der Verunreinigung mit Kot ist der Pferdehalter bzw. die Pferdehalterin sowie der Reiter oder die Reiterin unverzüglich zur Säuberung verpflichtet. Diese Reinigungspflicht geht der des Anliegers vor.

 

5. Katzenhalter und Katzenhalterinnen, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für weniger als fünf Monate alte Katzen. Als Katzenhalter oder Katzenhalterin im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.

 

6. Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird. Im Übrigen bleibt § 11 dieser Verordnung unberührt.

 

7. Das Füttern von wildlebenden Tauben ist im Gemeindegebiet verboten.

 

Nach § 11 dieser Verordnung handelt ordnungswidrig nach § 59 Abs. 1 Nds. SOG, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten der §§ 3 - 9 dieser Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße gem. § 59 Abs. 2 Nds. SOG geahndet werden.

 

 

 

Foto (c) Will / Gemeinde Schellerten

 

10.01.2018 
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