Bebauungsplan Nr. 03-03 "Nettlinger Weg II" in Kraft getreten
Der Rat der Gemeinde Schellerten hat in seiner Sitzung am 03.04.2017 die im vereinfachten Verfahren nach § 13 des Baugesetzbuches (BauGB) aufgestellte 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 03-03 „Nettlinger Weg II“ (Ortschaft Dingelbe) gem. § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl.I S. 2414), in der derzeit geltenden Fassung, sowie gem. § 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NkomVG) vom 17.12.2010, in der derzeit geltenden Fassung, als Satzung einschließlich der Begründung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB, in der derzeit geltenden Fassung, bekanntgemacht.
Die räumlichen Geltungsbereiche der 1. v. Änderung des Bebauungsplans Nr. 03-03 „Nettlinger Weg II“ umfassen Flächen am südlichen Ortseingang der Ortschaft Dingelbe, östlich der Kreisstraße 215 („Nettlinger Straße“).
Die Geltungsbereiche sind im nachstehenden Übersichtsplan mit schwarzer Umrandung gekennzeichnet.
Mit dieser Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Hildesheim tritt die 1. v. Änderung des Bebauungsplans Nr. 03-03 „Nettlinger Weg II“ in Kraft.
Weil Grundzüge der Planung durch die Änderung nicht berührt werden, wurde die Aufstellung der Änderung in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt. Gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 BauGB und § 13 Abs. 3 BauGB wurde von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung sowie von einer Umweltprüfung abgesehen.
Die 1. v. Änderung des Bebauungsplans Nr. 03-03 „Nettlinger Weg II“ sowie die Begründung können im Rathaus der Gemeinde Schellerten, Bauamt, Rathausstraße 8, 31174 Schellerten während der folgenden Öffnungszeiten
Montag | von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
Mittwoch | von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
Donnerstag |
von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr |
Freitag | von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
von jedermann eingesehen werden.
Über den Inhalt der 1. v. Änderung des Bebauungsplans Nr. 03-03 „Nettlinger Weg II“ einschließlich der Begründung kann Auskunft verlangt werden.
Der Geltungsbereich ist in der nachstehenden Übersichtskarte mit schwarzer Umrandung gekennzeichnet.
Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der 1. v. Änderung des Bebauungsplans Nr. 03-03 „Nettlinger Weg II“ schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der derzeit geltenden Fassung, über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach §§ 39-42 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.