Genehmigung der 24. Änderung des Flächennutzungsplans
Die vom Rat der Gemeinde Schellerten in seiner Sitzung am 20.06.2016 einschließlich Begründung und Umweltbericht beschlossene 24. Änderung des Flächennutzungsplans wurde vom Landkreis Hildesheim mit Verfügung vom 28.09.2016 (Az. (910) 15-11-50) gem. § 6 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
Die räumlichen Geltungsbereiche der 24. Änderung des Flächennutzungsplanes umfassen Flächen in der Feldmark nordwestlich der Ortschaft Bettmar sowie nordwestlich der Ortschaft Oedelum.
Die Geltungsbereiche der 24. Änderung des Flächennutzungsplans sind in dem neben-stehenden Übersichtsplan schwarz (fett) umrandet.
Mit der Bekanntmachung der Genehmigung im Amtsblatt für den Landkreis Hildesheim wird die 24. Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.
Die 24. Änderung des Flächennutzungsplans einschließlich Begründung mit Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung kann im Bauamt des Rathauses der Gemeinde in Schellerten, Bauamt, Rathausstraße 8, 31174 Schellerten, während der Öffnungszeiten eingesehen werden.
Öffnungszeiten sind:
Montag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Dienstag geschlossen
Mittwoch von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.30 Uhr
Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr.
Berufstätigen gibt die Verwaltung die Möglichkeit, die Planunterlagen auch außerhalb der Öffnungszeiten nach vorheriger telefonischer Absprache (Tel. 05123 / 401 – 0) einzusehen. Über den Inhalt der 24. Änderung des Flächennutzungsplans einschließlich Begründung mit Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung kann Auskunft verlangt werden.
Der Bebauungsplan einschließlich der Begründung werden auch auf nachfolgend verlinkter Webseite der Gemeinde Schellerten als PDF-Dokumente zum Herunterladen auf den Computer des Nutzers angeboten.
Auf die nachfolgend genannten Rechtsfolgen wird gem. § 215 Abs. 2 BauGB (v. 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) hingewiesen:
Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
2. (nicht zutreffend)
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb von 1 Jahr seit dieser Bekanntmachung der 24. Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.