Bebauungsplan Nr. 02-06 "In den Wispeln III", 1. Änderung tritt in Kraft
Rechtsgrundlage hierfür ist § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.07.2013 (BGBl. I S. 1548) in Verbindung mit § 58 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), in der derzeit gültigen Fassung.
Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 02-06 umfasst Grundstücksflächen an der Straße "In den Wispeln" im südlichen Bereich der Ortschaft Bettmar.
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 02-06 "In den Wispeln III" ist in der nachstehenden Lageskizze durch dicke schwarze Umgrenzung gekennzeichnet.
Der Bebauungsplan wurde gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Die Aufstellung erfolgte ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.
Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Hildesheim tritt die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 02-06 "In den Wispeln III" in Kraft.
Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 02-06 mit Begründung kann im Rathaus der Gemeinde in Schellerten, Rathausstraße 8, während der Sprechzeiten der Verwaltung
montags 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr
mittwochs 09.00 - 12.00 Uhr
donnerstags 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.30 Uhr
freitags 09.00 - 12.00 Uhr von jedermann eingesehen werden.
Über den Inhalt des Bebauungsplans Nr. 02-06 einschließlich Begründung kann Auskunft verlangt werden. Berufstätigen gibt die Verwaltung die Möglichkeit, die Planunterlagen auch außerhalb der Öffnungszeiten nach vorheriger telefonischer Absprache unter Tel. 05123/ 401-0 einzusehen.
Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 02-06 schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB in der Neufassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.07.2013 (BGBl. I S. 1548), über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach §§ 39-42 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.