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Bildung des Gemeindewahlausschusses

(Schellerten) In der Gemeinde Schellerten ist ein Gemeindewahlausschuss zu bilden, dem neben der Gemeindewahlleitung als Vorsitzende sechs weitere Mitglieder sowie sechs stellvertretende Mitglieder angehören (§ 10 Abs. 1 Nieders. Kommunalwahlgesetz - NKWG).

Die Gemeindewahlleitung beruft die weiteren Mitglieder des Gemeindewahlausschusses sowie die stellvertretenden Mitglieder aus den Wahlberechtigten in der Gemeinde Schellerten.

Die im Wahlgebiet der Gemeinde Schellerten vertretenen Parteien und Wählergruppen werden aufgefordert, bis zum 7. Dezember 2020 Wahlberechtigte für die Berufung zu Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern vorzuschlagen.

Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können ein Wahlehrenamt nicht innehaben (§13 Abs. 2 NKWG). Eine Ablehnung der Berufung ist nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 NKWG möglich.

12.11.2020 
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