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Ortsrecht

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Ortsrecht

Volltext

Zahlreiche öffentliche Regelungen, deren Einzelheiten Sie als Bürger/in oder Unternehmer/in betreffen, werden vor Ort festgelegt.

§ 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) enthält die Ermächtigung der Gemeinden, im Rahmen der Gesetze ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzung selbst zu regeln. Darüber hinaus kann die Gemeinde auch Satzungen auch auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung erlassen. Zuständig für den Satzungserlass ist der Gemeinderat.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde, der Stadt und dem Landkreis.

Erforderliche Unterlagen

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Frist

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

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