Elterngeld Bewilligung
Elterngeld Bewilligung
Nr. 99041006017000Leistungsbeschreibung
Basiselterngeld kann in der Zeit ab Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden. Ein Elternteil kann mindestens für zwei Monate (Mindestbezugszeit) und höchstens für zwölf Monate Basiselterngeld in Anspruch nehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der andere Elternteil für zwei weitere Monate Basiselterngeld beziehen. Alleinerziehende können ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen zwei weitere Monate Basiselterngeld beziehen.
Statt für einen Monat Basiselterngeld kann jeweils für zwei Monate Elterngeld Plus bezogen werden.
Eltern, die gleichzeitig in vier aufeinanderfolgenden Lebensmonate mindestens 25 und höchstens 30 Wochenstunden im Durchschnitt des jeweiligen Lebensmonats erwerbstätig sind, erhalten vier zusätzliche Elterngeld Plus-Monate. Alleinerziehende können unter den genannten Voraussetzungen ebenfalls vier weitere Monate Elterngeld plus als Bonusmonate erhalten.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, einige kreisangehörige Gemeinden und Städten und der Region Hannover. Hinweise, Erläuterungen und Anträge sowie die für den Wohnort zuständige Elterngeldstelle sind auch auf den Seiten des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung erhältlich.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtsgrundlage
Verfahrensablauf
Das Elterngeld muss schriftlich nach Geburt des Kindes beantragt werden.
Hinweise, Erläuterungen und Anträge sowie die für den Wohnort zuständige Elterngeldstelle sind auch auf den Seiten des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung erhältlich.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Voraussetzungen
Elterngeld schafft einen finanziellen Ausgleich, falls Eltern oder Elternteile weniger Einkommen haben, weil sie nach der Geburt des Kindes zeitweise weniger oder gar nicht mehr arbeiten. Elterngeld erhält auch, wer vor der Geburt kein Einkommen hatte.
Anspruchsberechtigt sind:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Selbständige
- Beamtinnen und Beamte
- Studierende und Auszubildende
- Erwerbslose
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei den kommunalen Elterngeldstellen in dessen Stadt bzw. Landkreis sich Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt befindet. In Fällen der Entsendung, Abordnung, Versetzung oder Abkommandierung ohne Wohnsitz in Deutschland richtet sich die Zuständigkeit nach Ihrem letzten Wohnsitz in Deutschland oder dem Sitz der entsendenden Stelle.