Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis Ausstellung mit Wertmarke
Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis Ausstellung mit Wertmarke
Nr. 99015013012000Leistungsbeschreibung
Schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung in Anspruch nehmen wollen, benötigen ein Beiblatt, das mit einer Wertmarke versehen ist. Die Wertmarke enthält ein bundeseinheitliches Hologramm. Auf die Wertmarke werden eingetragen das Jahr und der Monat, von dem an die Wertmarke gültig ist, sowie das Jahr und der Monat, in dem ihre Gültigkeit abläuft.
Das Beiblatt mit der Wertmarke wird auf Antrag von der zuständigen Stelle ausgestellt.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie und dessen Außenstellen.
Fachlich freigegeben am
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II)
- Drittes Kapitel Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (XII)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII)
- §§ 27a und 27d Bundesversorgungsgesetz (BVG)
- Kostenfrei
Wertmarke für Blinde, Hilflose sowie schwerbehinderte Menschen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches (Sozialhilfe), dem Achten Buches- (Kinder- und Jugendhilfe) Sozialgesetzbuch oder den §§ 27a und 27d des Bundesversorgungsgesetzes beziehen - Gebühr: 40,00 Euro
Wertmarke mit Eigenbeteiligung für ein halbes Jahr - Gebühr: 80,00 Euro
Wertmarke mit Eigenbeteiligung für 1 Jahr
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Die Beantragung des Beiblattes zum Schwerbehindertenausweis kann formlos erfolgen.
Den Antrag auf Ausstellung eines Beiblattes mit unentgeltlicher Wertmarke kann online über das Schwerbehindertenportal LS-Online gestellt werden.
Voraussetzungen
- Personen, deren Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen G oder aG), hilflos (Merkzeichen H) oder gehörlos ( Merkzeichen Gl) sind
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie