Widerspruch gegen Datenübermittlung nach dem Bundesmeldegesetz | 03.03.2016 |
(Schellerten) Jede/r Einwohner/in kann in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten aus dem Einwohnermelderegister widersprechen.
Im Bundesmeldegesetz ist die Weitergabe von Melderegisterauskünften in besonderen Fällen geregelt (§50 BMG). Hierzu gehören folgende Übermittlungen: (1) Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen (2) Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (3) Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren (4) Übermittlung an den Eigentümer der Wohnung Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er selbst nicht Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses unentgeltlich Auskunft über Familiennamen und Vornamen sowie Doktorgrad der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu erteilen. Die Auskunft kann auf Antrag des Auskunftsberechtigten im elektronischen Verfahren erteilt werden. Die betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1 bis 3 zu widersprechen; hierauf ist bei der Anmeldung sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen (§ 17 Abs.1 BMG).
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft Familienangehörige (Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42, Abs. 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln: Die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ist durch das Wehrpflichtgesetz normiert (§ 58 WPfG). Damit das Bundesamt für Wehrverwaltung die Möglichkeit hat, über den freiwilligen Wehrdienst zu informieren, übermittelt die Meldebehörde im März eines jeden Jahres Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Schellerten, Rathausstraße 8, 31174 Schellerten eingelegt werden. Entsprechend vorbereitete Erklärungen hält das Bürgerbüro der Gemeinde Schellerten bereit. Die Erklärung muss schriftlich und mit rechtsverbindlicher Unterschrift versehen an die Gemeinde Schellerten, Bürgerbüro, Rathausstraße 8, 31174 Schellerten übersandt werden. Formular zur Beantragung der Einrichtung von Übermittlungssperren Mit dem als PDF-Download zur Verfügung stehenem Formular kann Widerspruch gegen Datenübermittlungen nach dem Bundesmeldegesetz erhoben werden. Widerspruch gegen Datenübermittlung (PDF)
03.03.2016 |