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Anleinpflicht während der allgemeinen Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit

Nachrichtenarchiv
18.03.2024 
Anleinpflicht während der allgemeinen Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit

(Schellerten) Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b. Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) ist jede Person in der freien Landschaft verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde in der Zeit

 

vom 01. April bis zum 15. Juli 2024

 

an der Leine geführt werden; es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind.

Ordnungswidrig handelt gemäß § 42 Abs. 3 Nr. 4 NWaldG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b nicht dafür sorgt, dass ein seiner Aufsicht unterstehender Hund in der freien Landschaft in der Zeit vom 01. April bis zum 15. Juli an der Leine geführt wird.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

 
Der vorstehende Text ist Bestandteil des Nachrichtenarchivs des Landkreises Hildesheim und der umliegenden Gemeinden.

Die Gemeinde Schellerten, ihre Mitarbeiter und Beauftragten sind nur verantwortlich für solche Texte des Nachrichtenarchives, die mit dem Autorenkennzeichen (Schellerten) am Textanfang gekennzeichnet sind.  

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